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Prostituiertenschutz – Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Bremen 99050181005000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050181005000

Leistungsbezeichnung

Prostituiertenschutz – Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Leistungsbezeichnung II

Prostituiertenschutz – Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.05.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Nach dem Prostituiertenschutzgesetz besteht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes eine Erlaubnispflicht.

Volltext

Für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderlich.

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er/sie

  1. eine Prostitutionsstätte betreibt,
  2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Auch Wohnungsprostitution wird vom Prostituiertenschutzgesetz erfasst und ist erlaubnispflichtig, sofern eine weitere Person (z.B. Hauptmieter:in) wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitutionstätigkeit anderer zieht.

Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretererlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die an die jeweilige Form des Betriebes gestellten Anforderungen erfüllt werden und der/die Betreiber:innen, deren Stellvertretung und die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Ein zentraler Punkt ist hierbei das mit den Antragsunterlagen einzureichende Betriebskonzept. Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Prostitutionsschutzgesetz detailliert zu beschreiben. Hierzu gehört beispielsweise eine Beschreibung

  • der typischen organisatorischen Abläufe sowie der Rahmenbedingungen, die der/die Betreiber:innen für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schaffen,
  • der Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die a) unter 18 Jahre alt sind oder b) als Person unter 21 Jahren als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,
  • der Maßnahmen, wie das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen verringert wird,
  • der sonstigen Maßnahmen, mit denen die Interessen der Gesundheit von Prostituierten und Dritten geschützt werden,
  • der Maßnahmen, wie die Sicherheit von Prostituierten gewährleistet wird und
  • der Maßnahmen, wie die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren verhindert wird.

In Prostitutionsstätten muss mindestens gewährleistet sein, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume

  • von außen nicht einsehbar sind
  • über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen
  • die Türen jederzeit von innen geöffnet werden können
  • nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt sind
  • über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen verfügen
  • über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume verfügen
  • über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände verfügen

Kosten

Gebühr: 250€

Verfahrensablauf

Nach schriftlich gestelltem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe werden Ihr eingereichtes Betriebskonzept sowie Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben, Ihrer eingereichten Unterlagen und weiterer behördlicher Abfragen überprüft.

Das Prostitutionsgewerbe darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden