Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

Bremen 99010023001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010023001000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Familienzusammenführung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie möchten dass Ihr/e ausländische/r EhepartnerIn und / oder Ihre Kinder zu Ihnen nach Deutschland ziehen? Oder Ihr/e ausländische/r EhepartnerIn und / oder Ihre Kinder halten sich bereits in Deutschland auf, haben aber keine Aufenthaltserlaubnis?

Die wichtigsten Informationen zu diesem sogenanntren Familiennachzug finden Sie hier:

Volltext

Der Familiennachzug setzt in der Regel voraus, dass zuvor ein Visum zum Familiennachzug bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland des Ehepartners oder der Kinder erfolgreich beantragt wurde (siehe unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?“). Das gilt sowohl für den Familiennachzug zu Ausländern, als auch für den Familiennachzug zu Deutschen! Eine Einreise ohne ein erforderliches Visum zum Familiennachzug hat in der Regel zur Folge, dass der nachziehende ausländische Familienangehörige wieder ausreisen muss, um im Herkunftsland ein Visum zu beantragen.

Für Staatsangehörige aus den Mitgliedsländern der EU und EFTA-Staaten gelten positive Ausnahmen. Sie können zu Ihren Familienangehörigen ohne Visum und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland ziehen (weitere Ausnahmen gibt es für folgende Länder: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA, Republik Korea / siehe unter Verfahren).

Der Familiennachzug von Ausländern zu Ausländern nach Deutschland ist nur möglich, wenn der hier bereits lebende Familienangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, der den Familiennachzug zulässt. Folgende §§ lassen keinen Familiennachzug zu: 25 IV, 25 IVb, 25V, 25a II, 25 b IV  AufenthG Ehepartner, die nach Deutschland nachziehen sollen, müssen in der Regel bereits über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Das gilt auch für den Nachzug des Ehepartners zu einem Deutschen. Für den Familiennachzug zu Ausländern muss der Lebensunterhalt aller Familienangehörigen gesichert sein. Ziehen ausländische Kinder mit dem Ehepartner zu Deutschen nach, muss der Lebensunterhalt dieser Kinder gesichert sein. Die Darstellung ist nicht abschließend. Auskunft geben die Deutschen Auslandsvertretungen (siehe unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?“).

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • 1 Biometrietaugliches Passfoto (nicht älter als 3 Monate)

    Lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei: https://www.bundesdruckerei.de

  • Krankenversicherungsnachweis
  • gültiger Reisepass
  • bei Einreise ohne Visum sind außerdem mitzubringen:
    • Heiratsurkunde im Original und Übersetzung, gegebenenfalls legalisiert (und evtl. Scheidungsurteil, wenn schon einmal verheiratet)
    • Sprachzertifikat A1 für den neu einreisenden Ehepartner 
    • Bei Kindernachzug: Geburtsurkunde des Kindes im Original und Übersetzung, gegebenenfalls legalisiert 
    • Mietvertrag
    • Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis können Gebühren bis zu € 110,00 anfallen.

Verfahrensablauf

Der Familiennachzug setzt in der Regel voraus, dass vor der Einreise ein Visum zum Familiennachzug bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland des Ehepartners oder der Kinder erfolgreich beantragt wurde. Das gilt sowohl für den Familiennachzug zu Ausländern, als auch für den Familiennachzug zu Deutschen! Die Deutschen Auslandsvertretungen sind in dem Verfahren federführend, d.h. sie entscheiden in der Sache, das Migrationsamt wird nur beteiligt. Informationen zu dem Visumsverfahren finden Sie auf dieser Seite unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?“ und bei den Deutschen Auslandsvertretungen selbst.

Ausnahmen gelten nur für Staatsangehörige folgender Staaten: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA und Republik Korea oder in besonderen Ausnahmefällen, weil Kinder auf die Unterstützung beider Eltern angewiesen sind oder ein Ehepartner -krankheitsbedingt- pflegbedürftig ist. Die Staatsangehörigen dieser Länder können die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug in Deutschland beantragen.

Sofern Sie mit einem 90-Tagevisum oder ohne ein erforderliches Visum nach Deutschland gekommen sind und aufgrund eines hier eingetretenen Unterstützungs- oder Pflegebedarf Ihres Ehepartners angewiesen sind, so dass Sie davon ausgehen, dass diese Notlage dazu führt, dass Sie nicht wieder ausreisen können, um das Visumsverfahren im Herkunftsland nachzuholen, müssen Sie sich beim Migrationsamt melden. Hierzu senden Sie bitte eine E-Mail und beantragen unter Angaben von Gründen einen Termin:

mailto:office@migrationsamt.bremen.de

Wenn Sie mit dem erforderlichen Visum zum Familiennachzug eingereist sind, füllen Sie hierzu bitte das Formular "Vordruck Terminvergabe Einreise" aus und senden es per Mail an mailto:ref11@migrationsamt.bremen.de

Sie erhalten dann einen zeitnahen Termin zur Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis.

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis 

  • zum Studium/Studienvorbereitung (§ 16b AufenthG), 
  • zur Studienbewerbung (§ 17 AufenthG), 
  • zur Beschäftigung als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in/Forscher:in/Gastwissenschaftler:in (§§ 19c, 18d AufenthG), 

oder 

als Mitarbeiter:in einer bremischen Hochschule im Besitz einer 

  • Blauen Karte (§ 18b Abs. 2 AufenthG) oder 
  • Niederlassungserlaubnis (§§18c, 9, 9a AufenthG) sind 

müssen Ihre Angehhörigen zur Beantragungen einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug über den unten stehenden Link einen Termin im bremen_service universität buchen.

mailto:auslaenderbehoerde-bsu@migrationsamt.bremen.de

Bearbeitungsdauer

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Einreise mit dem erforderlichen Visum ist innerhalb der Gültigkeit des vorhandenen nationalen Visums bzw. bei möglicher visafreier Einreise innerhalb von 90 Tagen beim Migrationsamt zu beantragen.

Frist

Über Kosten und Fristen / Verfahrensdauer zur Visa-Erteilung informiert die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden