Vereidigung als Rechtsanwalt Protokollierung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie wollen ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin beantragen? Informieren Sie sich hier.
Wer als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt tätig werden möchte, benötigt eine Zulassung. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) oder Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ausgeübt werden.
- Antrag
- Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts
- Amtlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder
- Keine Zulassungsversagungsgründe
- Tätigkeit gem. § 46 Absatz 2 bis 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Eingang der Verwaltungsgebühr
- Vereidigung
Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/ Syndikusrechtsanwalt an die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen. Entsprechende Antragsformulare finden Sie entweder hier und/oder auf der Webseite.
Diese sind auszufüllen, zu unterzeichnen und mit den geforderten Unterlagen an die Rechtsanwaltskammer zu übersenden.
Sollten Sie über ein entsprechendes Postfach verfügen, können Sie den Antrag über ein an die EGVP-Infrastruktur angebundenes Bürgerpostfach stellen. Auch der Weg der E-Mail und postalischen Übermittlung steht Ihnen offen.
Originalunterlagen können Sie persönlich vorlegen oder postalisch einreichen. Diese werden nach Bearbeitung wieder herausgegeben.
- Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt beantragen
- Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts notwendig
- Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
- Nachweis über Tätigkeit gem. § 46 Absatz 2 bis 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Schriftlicher Antrag notwendig, kann auch elektronisch übermittelt werden
- Originalunterlagen persönlich vorlegen oder postalisch senden
- Zuständige Stelle: Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen