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Vereidigung als Rechtsanwalt Protokollierung

Bremen 99082003179000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99082003179000

Leistungsbezeichnung

Vereidigung als Rechtsanwalt Protokollierung

Leistungsbezeichnung II

Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rechtsanwalt (Synonym), Rechtsanwaltschaft (Synonym), Rechtsanwältin (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.12.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie wollen ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin beantragen? Informieren Sie sich hier.

Volltext

Wer als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt tätig werden möchte, benötigt eine Zulassung. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) oder Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ausgeübt werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Antrag
  • Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts 
  • Amtlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder
  • Keine Zulassungsversagungsgründe
  • Tätigkeit gem. § 46 Absatz 2 bis 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Eingang der Verwaltungsgebühr
  • Vereidigung

Kosten

Es fallen Gebühren nach § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen an.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/ Syndikusrechtsanwalt an die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen. Entsprechende Antragsformulare finden Sie entweder hier und/oder auf der Webseite.

Diese sind auszufüllen, zu unterzeichnen und mit den geforderten Unterlagen an die Rechtsanwaltskammer zu übersenden.

Sollten Sie über ein entsprechendes Postfach verfügen, können Sie den Antrag über ein an die EGVP-Infrastruktur angebundenes Bürgerpostfach stellen. Auch der Weg der E-Mail und postalischen Übermittlung steht Ihnen offen.

Originalunterlagen können Sie persönlich vorlegen oder postalisch einreichen. Diese werden nach Bearbeitung wieder herausgegeben.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der konkreten Tätigkeit, für die eine Zulassung beantragt wird und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. Zudem besteht eine Abhängigkeit von der Bearbeitungsdauer der Deutschen Rentenversicherung Bund, die am Zulassungsverfahren beteiligt ist.

Frist

Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt nicht den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei der Rentenversicherung Bund ersetzt. Der Zulassungsantrag bei der Rechtsanwaltskammer hat auch keinerlei fristwahrende Wirkung in diesem Zusammenhang.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt beantragen 
  • Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts notwendig
  • Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
  • Nachweis über Tätigkeit gem. § 46 Absatz 2 bis 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Schriftlicher Antrag notwendig, kann auch elektronisch übermittelt werden 
  • Originalunterlagen persönlich vorlegen oder postalisch senden
  • Zuständige Stelle: Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden