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Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Erteilung für Angehörige eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation

Bremen 99082002001001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99082002001001

Leistungsbezeichnung

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Erteilung für Angehörige eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation

Leistungsbezeichnung II

Niederlassung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rechtsanwaltschaft (Synonym), Rechtsanwalt (Synonym), Rechtsanwältin (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

28.12.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie kommen aus einem Land, das Mitglied der Welthandelsorganisation ist und wollen unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates in Deutschland Rechtsdienstleistungen erbringen? Informieren Sie sich hier.

Volltext

Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen aus Staaten außerhalb der EU können gemäß § 206 BRAO die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen, wenn sie aus einem Land kommen, das Mitglied der Welthandelsorganisation ist und in der aktuellen Durchführungs-Verordnung zu § 206 BRAO aufgeführt ist.

Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin ist zur Rechtsbesorgung unter der Berufsbezeichnung seines/ihres Herkunftslandes berechtigt. Er/sie hat bei der Führung der Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er/sie ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden (§ 207 Abs. 4 BRAO).

Angehörige der Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin nach diesem Gesetz entsprechenden Beruf ausüben, sind zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts berechtigt. Die Berufe werden durch das Bundesministerium der Justiz durch eine Rechtsverordnung bestimmt (§ 206 Abs. 1 BRAO).

Angehörige anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts/ der Rechtsanwältin nach deutschem Recht entsprechenden Beruf ausüben, sind zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates berechtigt, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Staaten, für deren Angehörige dies gilt, und die Berufe (§ 206 Abs. 2 BRAO).

Erforderliche Unterlagen

  • Staatsangehörigkeitsnachweis

    Staatsangehörigkeitsnachweis gem. § 3 Absatz 2 Satz 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

  • Lebenslauf

    Lebenslauf mit Lichtbild unter Angabe des Geburtsnamens.

  • Nachweis Berufszugehörigkeit

    Nachweis einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat über die Zugehörigkeit zu dem Beruf nebst beglaubigter Übersetzung.

Voraussetzungen

  • Antrag
  • Angehörige/Angehöriger eines ausländischen Berufes nach § 206 Abs. 2 i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung die/der nach den Recht des Herkunftsstaates befugt ist, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben,
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO über eine im Inland abgeschlossene Versicherung
  • Ggf. Original oder beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weiterer Nachweise über den Erwerb akademischer Grade
  • Eingang der Verwaltungsgebühr

Kosten

Es fallen Gebühren nach § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen an.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen. Entsprechende Antragsformulare finden Sie entweder hier und/oder auf der Internetseite der RAK Bremen. 

Diese sind auszufüllen, zu unterzeichnen und mit den geforderten Unterlagen an die Rechtsanwaltskammer zu übersenden.

Sollten Sie über entsprechende Postfächer verfügen, können Sie den Antrag über das besondere elektronische Anwaltspostfach oder ein an die EGVP-Infrastruktur angebundenes Bürgerpostfach stellen. Auch der Weg der E-Mail und postalischen Übermittlung steht Ihnen offen. 

Originalunterlagen können Sie persönlich vorlegen oder postalisch einreichen. Diese werden nach Bearbeitung wieder herausgegeben.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Eine Bescheinigung nach § 207 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist der Rechtsanwaltskammer nach Zulassung jährlich vorzulegen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Niederlassung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation 
  • Das Land muss in der aktuellen Durchführungs-Verordnung zu § 206 BRAO aufgeführt sein
  • Berufsbezeichnung des Herkunfstlandes Pflicht 
  • Details sind durch Rechtsverordnung bestimmt
  • Zuständige Stelle: Rechtsanwaltskammer Bremen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden