Ausländische Schulabschlüsse Anerkennung
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Sie wollen ihr im Ausland erworbenes Schulabschlusszeugnis zum Zwecke der Arbeitsaufnahme beziehungsweise der beruflichen Aus- und Weiterbildung anerkennen lassen? Senden Sie uns Ihren Antrag und die vollständigen Unterlagen zu.
Die Senatorin für Kinder und Bildung ist für die Bewertung von im Ausland erworbenen Schulabschlüssen zuständig. Die Anerkennung erfolgt zum Zweck der Arbeitsaufnahme oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bundesland Bremen.
Für die Anerkennung von Schulabschlüssen zum Zweck der Aufnahme eines Studiums ist die Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen uni-assist e.V. zuständig. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren? - "Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen uni-assist e.V.".
Für die Anerkennung eines abgeschlossenen Studiums ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zuständig. Den Link dorthin finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)".
Alle Fragen zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen beantwortet das Willkommenscenter Bremen. Einen Link zur Internetseite finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - Willkommens-Center".
- Benötigte Unterlagen und Nachweise
Immer erforderlich
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Abschlusszeugnis* mit Fächer- und Notenübersicht in Originalsprache und auf Deutsch**
- Lebenslauf
- Gültiges Ausweisdokument, z. B. Personalausweis, Aufenthaltstitel oder Reisepass
Wenn möglich
- Studiennachweise in Originalsprache und auf Deutsch**
- Nachweis über Hochschulaufnahmeprüfung in Originalsprache und auf Deutsch**
- Nachweis über Namensänderung in Originalsprache und auf Deutsch**
- Spätaussiedlerausweis in Originalsprache und auf Deutsch**
* In Einzelfällen werden zusätzliche Schuljahreszeugnisse angefordert.
** Bitte lassen Sie Übersetzungen auf der Grundlage Ihrer Originalzeugnisse von beeidigten Übersetzer/innen – nach Möglichkeit in Deutschland – anfertigen. Bei Zweifeln an der Qualität von Übersetzungen aus dem Ausland behalten wir uns das Recht vor, Übersetzungen von beeidigten Übersetzer/innen aus Deutschland nachzufordern.
- Antragstellung
- Prüfung auf Vollständigkeit
- Gegebenenfalls Nachforderung benötigter Unterlagen
- Gegebenenfalls vertiefte Prüfung durch die ZAB
- Ausstellung des Bescheides
- Die Senatorin für Kinder und Bildung - Kontakt für Einfache Berufsbildungsreife, Erweiterte Berufsbildungsreife, Mittlerer Schulabschluss, fachgebundene Hochschulreife, Allgemeine HochschulreifeEinfache Berufsbildungsreife, Erweiterte Berufsbildungsreife, Mittlerer Schulabschluss, fachgebundene Hochschulreife, Allgemeine Hochschulreife
E-Mail: zeugnisanerkennung@bildung.bremen.de - Die Senatorin für Kinder und Bildung - Kontakt für FachhochschulreifeFachhochschulreife
E-Mail: referat22@bildung.bremen.de