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Ausländische Berufsqualifikation als Erzieherin oder Erzieher Anerkennung

Bremen 99150083016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150083016000

Leistungsbezeichnung

Ausländische Berufsqualifikation als Erzieherin oder Erzieher Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Berufsausbildung (Synonym), Ausländische Qualifikation (Synonym), ausländischer Abschluss (Synonym), Gleichwertigkeitsprüfung (Synonym), Berufsabschluss (Synonym), Berufszugang (Synonym), Foreign qualification (Synonym), Vocational recognition (Synonym), Recognition in Germany (Synonym), Richtlinie 2005/36/EG (Synonym), berufliche Anerkennung (Synonym), Anerkennungsbescheid (Synonym), Anerkennungsgesetz (Synonym), Recognition Act (Synonym), Certificate of equivalence (Synonym), Pädagogik (Synonym), Professional qualification (Synonym), Professional Recognition (Synonym), Recognise (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

15.05.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben eine ausländische Berufsqualifikation als Erzieherin oder Erzieher? Damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation.

Volltext

Der Beruf Erzieherin und Erzieher ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie ohne Einschränkungen in dem Beruf arbeiten können, müssen Sie eine spezifische Qualifikation nachweisen.

Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Sie können den Antrag für das Anerkennungsverfahren auch aus dem Ausland stellen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt Ihre beruflichen Qualifikationen. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid auch die wesentlichen Unterschiede.

Sie müssen für die Arbeit als Erzieherin oder Erzieher neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • Persönliche Eignung
  • Gesundheitliche Eignung

Diese Voraussetzungen müssen Sie oft erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Identitätsnachweis

    z.B. Personalausweis oder Reisepass

  • Lebenslauf
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation

    Zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde.

  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung

    Zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records.

  • Vielleicht: Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung.

    Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

  • Wenn vorhanden: Nachweis darüber, dass Sie in Ihrem Ausbildungsland als Erzieherin oder Erzieher arbeiten dürfen.

    Die Dokumente werden in der Originalsprache und in deutscher oder englischer Übersetzung benötigt.

    Wir empfehlen keine Originaldokumente mit der Post zu versenden.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine abgeschlossene Berufsqualifikation als Erzieherin oder Erzieher aus dem Ausland.
  • Sie wollen in Bremen als Erzieherin oder Erzieher arbeiten.

    Kosten

    nicht vorhanden

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch senden.

    Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

    Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Bremen gleichwertig? Für den Vergleich sind z. B. Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

    Für die Arbeit als Erzieherin oder Erzieher müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen z. B. Ihre persönliche Eignung, Ihre gesundheitliche Eignung und Ihre Deutschkenntnisse. Die zuständige Stelle prüft die weiteren Voraussetzungen erst nach der Feststellung der Gleichwertigkeit. Einige Voraussetzungen sind erst bei der Einstellung wichtig und werden dann von den zukünftigen Arbeitgebern geprüft. Vielleicht müssen Sie dafür weitere Dokumente abgeben.

    Ist Ihre Qualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung. Sie dürfen die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher führen. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

    Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt.

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt.

    In den meisten Fällen können Sie dann eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungslehrgang: Sie absolvieren mehrere Module an einer Fachschule, holen ggf. fehlende Praxisstunden in einer Einrichtung (zum Beispiel Kindertagesstätte) nach und absolvieren ein abschließendes Fachgespräch mit Präsentation.
    • Eignungsprüfung: Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung. Vielleicht sind auch schriftliche und mündliche Arbeiten notwendig.

    Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.

    Bearbeitungsdauer

    1 Monat(e)
    Die Dauer kann durch erhöhtes Arbeitsaufkommen oder Komplexität der Prüfung schwanken.

    Frist

    nicht vorhanden

    Weiterführende Informationen

    Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland [https://www.anerkennung-in-deutschland.de] Finanzielle Hilfen für das Anerkennungsverfahren [https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/finanzielle-foerderung.php] Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland [https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche] Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER) [https://www.europaeischer-referenzrahmen.de/]

    Hinweise

    Arbeiten als Pädagogische Fachkraft

    Sie können vielleicht ohne staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher als sogenannte pädagogische Fachkraft arbeiten. Sie können dann z. B. in einer Kindertageseinrichtung arbeiten. Die zuständige Stelle oder Ihre Arbeitgeberin und Ihr Arbeitgeber informieren Sie über diese Möglichkeit.

    Weitere Beratungsangebote

    Es gibt viele weitere Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.

    Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.

    Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“. 

    Telefonnummer: +49 30 1815-1111 Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 – 18:00 Uhr (MEZ)

    Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.

    Rechtsbehelf

    nicht vorhanden

    Kurztext

    • Ausländische Berufsqualifikation als Erzieherin oder Erzieher Anerkennung
    • Um ohne Einschränkungen als Erzieherin und Erzieher arbeiten zu dürfen, muss die ausländische Berufsqualifikation anerkannt werden.
    • Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob die ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist.
    • Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Ausgleichsmaßnahmen gemacht werden.
    • Der Antrag auf Anerkennung kann auch aus dem Ausland gestellt werden.
    • Ausländische Berufsqualifikation als Erzieherin oder Erzieher Anerkennung
    • Zuständig: Referat 22 SKB

    Ansprechpunkt

    • Frau Verena Metzner      E-Mail: antrag@kinder.bremen.de

    Zuständige Stelle

    nicht vorhanden

    Formulare

    nicht vorhanden