Grundschule Aufnahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen
- Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG)
- Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Sie haben ein schulpflichtiges Kind? Dann startet dieses seinen Bildungsweg in einer Grundschule.
Die Grundschule umfasst in Bremen die Schuljahrgänge 1 bis 4.
Es besteht für Ihr Kind eine Schulpflicht. In Bremen wird Ihr Kind in der Regel eingeschult, wenn es bis zum 30. Juni eines Jahres 6 Jahre alt wird.
Auch Kinder, die in der Zeit vom 1.7. bis zum 30.9. des Jahres 6 Jahre alt werden, können ebenfalls innerhalb der Anmeldefrist das Kind für die Einschulung anmelden (Karenzzeitkind).
Die Erziehungsberechtigten erhalten zunächst eine Einschulungsbenachrichtigung von der Behörde. Sie müssen Ihr Kind dann in der zuständigen Grundschule anmelden.
Die Zuordnung zur Anmeldeschule richtet sich nach dem für jede Grundschule jeweiligen von der Stadtgemeinde Bremen festgelegten Einzugsbezirk.
Eine Ausnahme gibt es bei der Kinderschule Bremen, diese ist frei anwählbar.
Eine Aufnahme in eine Grundschule mit besonderem Fremdsprachenangebot ist möglich, diese kann beantragt werden.
Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres 6 Jahre alt werden, werden am 1. August des Jahres schulpflichtig. Schulpflichtige Kinder können nur aus "erheblichen gesundheitlichen Gründen" für 1 Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Fachaufsicht auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens.
Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres 6 Jahre alt werden, können auf Antrag schulpflichtig werden. Die Erziehungsberechtigten müssen diesen Antrag innerhalb der Anmeldefrist abgeben. Über eine schulärztliche Empfehlung wird geprüft, ob das gut für das Kind ist. Vielleicht wird entschieden, dass das Kind noch 1 Jahr zurückgestellt wird.
Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres 6 Jahre alt werden, können auch auf Antrag schulpflichtig werden. Über ein schulärztliches Gutachten wird geprüft, ob das gut für das Kind ist. Geprüft wird, ob das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird.
Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Einschulungsbenachrichtigung von der Behörde. Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum 30.6. des Jahres 6 Jahre alt werden.
Kinder, die in der Zeit vom 1.7. bis zum 30.9. des Jahres 6 Jahre alt werden, können ebenfalls innerhalb der Anmeldefrist das Kind für die Einschulung anmelden (Karenzzeitkind). Die Anmeldung von Karenzeitkindern ist verbindlich.
Alle Kinder müssen in der zuständigen Grundschule angemeldet werden. Die Zuordnung zur Anmeldeschule richtet sich nach dem für jede Grundschule jeweiligen von der Stadtgemeinde Bremen festgelegten Einzugsbezirk.
Wenn Ihr Kind an einer anderen öffentlichen Grundschule als die Anmeldeschule eingeschult werden soll, müssen Sie in der Anmeldezeit einen begründeten formlosen Antrag in Ihrer Anmeldeschule einreichen.
Wenn Ihr Kind einen anerkannten sonderpädagogischen Förderbedarf hat, teilen Sie dies bitte bei der Anmeldung in der Schule mit.
Sollten Sie Ihr Kind an einer privaten Grundschule anmelden, müssen Sie sich trotzdem unbedingt an der für Sie zuständigen öffentlichen Grundschule anmelden. Ist Ihr Kind an einer privaten Grundschule aufgenommen und Sie benötigen keinen Schulplatz in einer öffentlichen Grundschule, dann geben Sie bitte eine Verzichtserklärung ab. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie in der privaten Grundschule.
- Aufnahme an einer Grundschule anmelden
- Schulpflichtig wenn Kind bis zum 30.06. eines Jahres 6 Jahre alt wird
- Ausnahmen auf Antrag möglich (Zurückstellung oder Vorzeitige Einschulung)
- Einschulungsbenachrichtigung von SKB
- Anmeldung an zugeordnete Grundschule
- Ausnahme: Kinderschule und Grundschulen mit besonderem Fremdsprachenangebot
- Zuständig: SKB Referat 40 und jeweilige Grundschule