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Sonderpädagogischer Förderbedarf Feststellung

Bremen 99088009037000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088009037000

Leistungsbezeichnung

Sonderpädagogischer Förderbedarf Feststellung

Leistungsbezeichnung II

Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Schule (1030100)
  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Bei Schülerinnen und Schülern, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten stark beeinträchtigt sind, kann ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß §11-§13 EVUP eingeleitet und durchgeführt. werden.

Volltext

Bei Bedarf kann auf Antrag ein sonderpädagogisches Feststellungsverfahren gemäß §11-§13 EVUP Mit Fragen zum Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wenden sich die Erziehungsberechtigten an die für das Kind jeweilige Schulleitung (in der Regel die Leitung des Zentrums für unterstützende Pädagogik) der Schule, die das Kind besucht oder das für die Schule zuständige Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum (ReBUZ).

Im Rahmen des Auftrags zur inklusiven Schulentwicklung ist Förderung ein Grundprinzip pädagogischen Handelns in allen Schulformen. Es ist die Aufgabe aller Lehrkräfte, eine alters- und entwicklungsgerechte Förderung sicherzustellen. Sonderpädagogische Unterstützung erweitert die allgemeine Förderung. Sie soll insbesondere Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen bei der Entwicklung und Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen unterstützen. Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen.

Der Bedarf an sonderpädagogischer Förderung ist bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs-und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Durch die standardisierte Diagnostik im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren wird festgestellt, ob sonderpädagogischer Förderbedarf in einem der folgenden Bereichen besteht: Lernen, Sprache, Wahrnehmung- und Entwicklungsförderung, sozial-emotionale Entwicklung, Sehen, Hören, körperlich-motorische Entwicklung und Autismusspektrumsstörung.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Wenn anzunehmen ist, dass die oder der Schüler:in in den jeweiligen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt ist, dass sie/er ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann.

Kosten

Keine Angabe

Verfahrensablauf

Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit dem zuständigen Zentrum für unterstützende Pädagogik, der Erziehungsberechtigten, des zuständigen Gesundheitsamtes in Verantwortung der Fachaufsicht durchgeführt.

Das   Verfahren wird durchgeführt, wenn ein sonderpädagogischer Förderbedarf erstmalig festgestellt wird und wenn Hinweise für eine Änderung oder den Wegfall des Bedarfs vorliegen. Der Antrag wird bei der Schulleitung der zuständigen Schule (oder bei dem vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sozial-emotional bei der Leitung des zuständigen Regionalen Beratungs-und Unterstützungszentrums) gestellt, die den Antrag prüft und das Verfahren einleitet. Durch eine Sonderpädagog:in wird das förderdiagnostische Gutachten erstellt.

Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt die eine Beteiligung der Erziehungsberechtigten, ein förderdiagnostisches Gutachten, ein schulärztliches Gutachten und auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auch ein schulpsychologisches Gutachten voraus. Auf der Grundlage des förderdiagnostischen Gutachtens entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung, über den sonderpädagogischen Förderbedarf. Sofern erforderlich, weist sie die Schülerin oder den Schüler einem Förderschwerpunkt und dem Förderort zu.

Diese Entscheidung ist im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu treffen. Liegt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht vor, ist vor der endgültigen Entscheidung eine gemeinsame Beratung der an der schulischen Förderung der Schülerin oder des Schülers wesentlich Beteiligten und der Erziehungsberechtigten durchzuführen. Die Erziehungsberechtigten können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe.

Frist

Keine Angabe.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragen
  • Ein sonderpädagogisches Feststellungsverfahren kann auf Antrag gemäß §11-§13 EVUP durchgeführt werden.
  • Erziehungsberechtigte können sich mit Fragen zum Verfahren an die Schulleitung oder das zuständige Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum (ReBUZ) wenden.
  • Förderung ist ein Grundprinzip pädagogischen Handelns in allen Schulformen.
  • Sonderpädagogische Unterstützung erweitert die allgemeine Förderung.
  • Der Bedarf an sonderpädagogischer Förderung wird durch standardisierte Diagnostik im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren festgestellt.
  • Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird auf Antrag der Schule durchgeführt.
  • Der Antrag wird bei der Schulleitung der zuständigen Schule gestellt, die den Antrag prüft und das Verfahren einleitet.
  • Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten, ein förderdiagnostisches Gutachten, ein schulärztliches Gutachten und auf Wunsch auch ein schulpsychologisches Gutachten voraus.
  • Die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf trifft die Dienststelle im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten.
  • Zuständig: SKB Referat 40

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden