Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung
Inhalt
Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung
Verlängerung der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren beantragen / Bremerhaven
Begriffe im Kontext
Adoption (Synonym), Brhv (Synonym)
Fachlich freigegeben am
12.01.2023
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Die Gültigkeit der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren kann auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden.
Die Adoptiveltern erhalten von der Auslandsvermittlungsstelle eine Bescheinigung über die ordentliche Vermittlung (Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren).
Mit dieser Bescheinigung können behördliche Verfahren erledigt werden, die im Zusammenhang mit dem angenommenen Kind stehen.
Die Bescheinigung gilt für 2 Jahre und endet mit der gerichtlichen Entscheidung über die Auslandsadoption. Falls innerhalb der 2 Jahre das Verfahren nicht abgeschlossen ist, kann die Bescheinigung auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden.
- Die Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren wird nur benötigt, wenn es keine Bescheinigung nach dem Haager Adoptions-Übereinkommen gibt.
- Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung über die Adoption muss bei einem Familiengericht in Deutschland beantragt worden sein.
- Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung
- Bescheinigung gilt für 2 Jahre
- Notwendig für Adoption eines Kindes aus dem Ausland wenn nicht nach Haager Adoptionsübereinkommen
- Wird für 1 Jahr verlängert
- Zuständige Stelle: Amt für Jugend, Familie und Frauen/Pflegekinderdienst und Adoptionsvermittlungsstelle
- Adoptionsvermittlungsstelle Bremerhaven E-Mail: Adoptionsvermittlungsstelle@magistrat.bremerhaven.de