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Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung

Bremen 99013017022000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013017022000

Leistungsbezeichnung

Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren beantragen / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Adoption (Synonym), Brhv (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Adoption und Pflegekinder (1020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.01.2023

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Die Gültigkeit der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren kann auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden. 

Volltext

Die Adoptiveltern erhalten von der Auslandsvermittlungsstelle eine Bescheinigung über die ordentliche Vermittlung (Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren).
Mit dieser Bescheinigung können behördliche Verfahren erledigt werden, die im Zusammenhang mit dem angenommenen Kind stehen.

Die Bescheinigung gilt für 2 Jahre und endet mit der gerichtlichen Entscheidung über die Auslandsadoption. Falls innerhalb der 2 Jahre das Verfahren nicht abgeschlossen ist, kann die Bescheinigung auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden. 
 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Die Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren wird nur benötigt, wenn es keine Bescheinigung nach dem Haager Adoptions-Übereinkommen gibt.
  • Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung über die Adoption muss bei einem Familiengericht in Deutschland beantragt worden sein.
     

Kosten

Keine Angabe

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe

Frist

Keine Angabe

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung 
  • Bescheinigung gilt für 2 Jahre
  • Notwendig für Adoption eines Kindes aus dem Ausland wenn nicht nach Haager Adoptionsübereinkommen
  • Wird für 1 Jahr verlängert
  • Zuständige Stelle: Amt für Jugend, Familie und Frauen/Pflegekinderdienst und Adoptionsvermittlungsstelle

Ansprechpunkt

  • Adoptionsvermittlungsstelle Bremerhaven      E-Mail: Adoptionsvermittlungsstelle@magistrat.bremerhaven.de

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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