Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson – Begleitung
Inhalt
Unterstützung bei der Durchsetzung der dauerhaften Unterbringung eines Kindes bei den Pflegepersonen bekommen / Bremerhaven
Begriffe im Kontext
Brhv (Synonym)
Fachlich freigegeben am
17.04.2025
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Der Pflegekinderdienst kann die Pflegeeltern unterstützen, wenn ein Kind dauerhaft in der Pflegefamilie leben soll, weil sich die Bedingungen in der Ursprungsfamilie langfristig nicht verbessern.
Wenn sich die Lebensumstände in der ursprünglichen Familie eines Pflegekindes langfristig nicht verbessern, kann es auf Dauer in der Pflegefamilie untergebracht werden. Wenn die Eltern dem nicht zustimmen, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen. Auf diesem Weg können die Pflegepersonen unterstützt werden.
Der Pflegekinderdienst oder die Pflegeperson/ en kann auch selbst den Antrag auf Verbleib in der Pflegefamilie stellen.
- Ein Pflegekind lebt seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie.
- Die Eltern des Kindes oder Personen mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes verlangen die Herausgabe des Kindes.
- Das körperliche, seelische oder geistige Kindeswohl wird durch die Wegnahme aus der Pflegefamilie gefährdet.
- Die Pflegepersonen wünschen / benötigen Unterstützung durch den Pflegekinderdienst.
- Die Pflegepersonen wenden sich mit dem Wunsch nach Unterstützung / Begleitung an den Pflegekinderdienst, wenn die Herausgabe des Kindes verlangt wird.
- Die Pflegepersonen müssen beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
- Das Gericht muss darüber hinaus auch von Amts wegen tätig werden, so dass das Jugendamt ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen kann.
- Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Pflegekind bis zum Entscheid bei der Pflegefamilie bleibt.
- Pflegekinder ab 14 Jahren sind bei Verfahren, die die Personen- oder Vermögenssorge betreffen, stets vom Gericht anzuhören. Ein Kind unter 14 Jahren wird dann angehört, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes als notwendig erscheint.
- Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip".
Die Länge des Verfahrens hängt von der Dauer des gerichtlichen Verfahrens vor dem Familiengericht ab.
- Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson – Begleitung
- Pflegepersonen werden während der Pflege eines Kindes durch den Pflegekinderdienst unterstützt.
- Wenn (vor Gericht) der dauerhafte Verbleib bei den Pflegepersonen festgestellt werden soll, unterstützt der Pflegekinderdienst die Pflegepersonen auch in diesem Verfahren.
- Zuständig: Amt für Jugend, Familie und Frauen/Pflegekinderdienst und Adoptionsvermittlungsstelle