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Grundschule Aufnahme

Bremen 99088050034000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088050034000

Leistungsbezeichnung

Grundschule Aufnahme

Leistungsbezeichnung II

Aufnahme an einer Grundschule anmelden / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Brhv (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Schule (1030100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

17.04.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Ihr Kind wird schulpflichtig? Sie möchten Ihr Kind für die Einschulung anmelden?

Volltext

Die Grundschule umfasst in Bremerhaven die Schuljahrgänge 1 bis 4. 

Es besteht für Ihr Kind eine Schulpflicht. Im Land Bremen wird Ihr Kind in der Regel eingeschult, wenn es bis zum 30. Juni eines Jahres 6 Jahre alt wird. 

Auch Kinder, die in der Zeit vom 1.7. bis zum 30.9. des Jahres 6 Jahre alt werden, können ebenfalls innerhalb der Anmeldefrist das Kind für die Einschulung anmelden (Karenzzeitkind).

Die Erziehungsberechtigten erhalten zunächst eine Einschulungsbenachrichtigung von der Behörde. Sie müssen Ihr Kind dann in der zuständigen Grundschule anmelden.

Die Zuordnung zur Anmeldeschule richtet sich nach dem für jede Grundschule jeweiligen von der Stadtgemeinde Bremerhaven festgelegten Einzugsbezirk.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Optional (bei getrennt lebenden Erziehungsberechtigen obligatorisch):
    • Sorgerechtsbeschluss oder Vollmacht des anderen Erziehungsberechtigten 

Voraussetzungen

Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres 6 Jahre alt werden, werden am 1. August des Jahres schulpflichtig. Schulpflichtige Kinder können nur aus "erheblichen gesundheitlichen Gründen" für 1 Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Fachaufsicht auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens

Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres 6 Jahre alt werden, können auf Antrag schulpflichtig werden. Die Erziehungsberechtigten müssen diesen Antrag innerhalb der Anmeldefrist abgeben. Über ein schulärztliches Gutachten wird geprüft, ob das gut für das Kind ist. Vielleicht wird entschieden, dass das Kind noch 1 Jahr zurückgestellt wird.

Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres 6 Jahre alt werden, können auch auf Antrag schulpflichtig werden. Über ein schulärztliches Gutachten wird geprüft, ob das gut für das Kind ist. Geprüft wird, ob das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Einschulungsbenachrichtigung von der Behörde. Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum 30.6. des Jahres 6 Jahre alt werden und auch für alle Kinder, die in der Zeit vom 1.7. bis zum 30.9. des Jahres 6 Jahre alt werden (Karenzzeitkind). Die Anmeldung von Karenzzeitkindern ist verbindlich. Wird im Anmeldezeitraum keine Anmeldung vorgenommen, gilt das Karenzzeitkind als nicht angemeldet.

Alle Kinder müssen in der zuständigen Grundschule angemeldet werden. Die Zuordnung zur Anmeldeschule richtet sich nach dem für jede Grundschule jeweiligen von der Stadtgemeinde Bremerhaven festgelegten Einzugsbezirk.

Wenn Ihr Kind an einer anderen öffentlichen Grundschule als die Anmeldeschule eingeschult werden soll, müssen Sie im Anmeldezeitraum den Antrag auf Anmeldung an einer anderen Grundschule, mit entsprechenden Nachweisen, in Ihrer Anmeldeschule einreichen.

Wenn Ihr Kind einen anerkannten sonderpädagogischen Förderbedarf hat, teilen Sie dies bitte bei der Anmeldung in der Schule mit.

Sollten Sie Ihr Kind an einer privaten Grundschule anmelden, müssen Sie sich trotzdem unbedingt an der für Sie zuständigen öffentlichen Grundschule anmelden. Ist Ihr Kind an einer privaten Grundschule aufgenommen und Sie benötigen keinen Schulplatz in einer öffentlichen Grundschule, dann geben Sie bitte eine Verzichtserklärung ab. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie in der privaten Grundschule.

Bearbeitungsdauer

10 - 11 Wochen nach Ende des Anmeldezeitraumes.

Frist

2 Wochen nach Ende des Anmeldezeitraumes. Innerhalb der Antragsfrist können Anträge gestellt werden. Mit der Einschulungsbenachrichtigung werden jedes Jahr die genauen Antragsfristen mitgeteilt. Sie liegen in der Regel nach den Herbstferien. Nach Ablauf der Frist eingereichte Anträge (Rückstellungen, Antrag auf Aufnahme an einer anderen Grundschule) und dazugehörige Nachweise können nicht berücksichtigt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei Grundschulen, die aufgrund der Vielzahl der Kinder im festgelegten Einzugsgebiet mit einem Anmeldeüberhang (mehr Kinder als Schulplätze) in das Verfahren gehen könnten, ist es wichtig, dass Sie ebenfalls den Antrag auf Aufnahme an der Anmeldeschule ausfüllen, unterschreiben und Nachweise hinzufügen, so dass gewährleistet werden kann, dass Ihr Kind an der Anmeldeschule aufgenommen werden kann.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anmeldung zur Einschulung 
  • Schulpflichtig wenn Kind bis zum 30.06. eines Jahres 6 Jahre alt wird
  • Elternbrief Schulanmeldung
  • Anmeldung an zugeordnete Grundschule 
  • Zuständig: Magistrat, Schulamt, Schüler:innenangelegenheiten (40/21)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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