Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für wesentliche Änderung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage wesentliche Änderungen vorzunehmen, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.
Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?
Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, bedarf es hierfür einer Genehmigung.
Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße erreicht werden. Deshalb müssen wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.
Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn:
- durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
- die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.
Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.
Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, ist eine Anzeige der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich.
- ELiA-Formulare
- (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragsstellung), verfügbar auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne oder Gutachten
- Erläuterungen zur Anlage
- Sonstige Unterlagen
- gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen
Die Änderungsgenehmigung wird Ihnen erteilt, wenn:
- sichergestellt ist, dass die sich aus den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Bundesimmissionsschutzverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden und
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
- Sie reichen die genannten Unterlagen unterschrieben bei der Behörde ein
- Sie beantragen die Änderungsgenehmigung bei der zuständigen Behörde .
- Sie fügen dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Unterlagen und teilt Ihnen mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
- Die Behörde beteiligt die Träger öffentlicher Belange und gegebenenfalls die Öffentlichkeit
- Sie können erst nach Erhalt der Genehmigung mit ihrem Vorhaben beginnen.
Online-Beantragung:
- Den Link zum Onlinedienst "ELiA-Online - Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung" finden Sie unter "Weitere Informationen".
- Bitte melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über das Servicekonto Gemeinsam-Online an oder registrieren Sie sich zuerst.
- ELiA-Online ist ein formularbasierter Onlinedienst, mit dem auch per Upload-Funktion weitere Unterlagen (Gutachten, Zeichnungen etc.) dem Antrag oder der Anzeige beigefügt werden können.
- Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
- Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor,
- wenn durch die Änderung
- der Lage,
- der Beschaffenheit oder
- des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und
- diese für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen entsprechend des Bundesimmissionsschutzgesetzes erheblich sein können.
- wenn durch die Änderung
- Eine Genehmigung ist immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder Erweiterung des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage Leistungsgrenzen oder Anlagegrößen erreicht werden.
- Antrag: Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung (EliA) oder schriftlich
- Zuständig:
- Genehmigungsbehörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
- Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
- oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
- Genehmigungsbehörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz