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Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Entgegennahme

Bremen 99063001261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063001261000

Leistungsbezeichnung

Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Änderung einer Anlage (Synonym), genehmigungsbedürftige Anlage (Synonym), Anlage ändern (Synonym), BImSchG (Synonym), Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Synonym), Bundesimmissionsschutzgesetz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

01.04.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie eine Änderung an einer Anlage vornehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen, wenn nicht bereits eine Genehmigung für die Änderungen beantragt wurde.

Volltext

Wenn Sie eine Änderung an der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage umsetzen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, bevor mit der Änderung begonnen wird.

Die zuständige Behörde bestätigt Ihre Anzeige und entscheidet, ob Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert und/-oder welche Unterlagen Sie gegebenenfalls nachreichen müssen. Dies gilt auch für störfallrelevante Änderungen oder wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einzustellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Das Anzeigeverfahren setzt eine schriftliche oder elektronische Anzeige voraus. Dieser sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:
    • Erforderlichen Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen und
    • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).

Voraussetzungen

  • Sie müssen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen beifügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
  • Falls eine Genehmigung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden.
  • Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind.

Kosten

Die Gebühren sind vom Einzelfall abhängig. Sie richten sich nach der Kostenverordnung der Umweltverwaltung (UmwKostV). Sie betragen mindestens 290,00 Euro.

Verfahrensablauf

Die Änderung der Lage, der Art oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern keine Genehmigung beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

  • Sie zeigen die geplante Änderung der zuständigen Behörde schriftlich oder gegebenenfalls mit Hilfe der Webanwendung ELiA an, verfügbar auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
  • Sie fügen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen bei, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
  • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen.
  • Sie teilt Ihnen nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
  • Gegebenenfalls entscheidet die zuständige Behörde, dass Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert. Die Behörde informiert Sie über ihre Entscheidung innerhalb eines Monats
  • Sie dürfen die Änderung umsetzen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder einen Monat nach Vollständigkeit der Anzeigeunterlagen sich die zuständige Behörde nicht geäußert hat.
  • Bei einer störfallrelevanten Änderung dürfen Sie die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass keine Genehmigung erforderlich ist.

Online-Beantragung:

  • Den Link zum Onlinedienst "ELiA-Online - Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung" finden Sie unter "Weitere Informationen".
  • Bitte melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über das Servicekonto Gemeinsam-Online an oder registrieren Sie sich zuerst.
  • ELiA-Online ist ein formularbasierter Onlinedienst, mit dem auch per Upload-Funktion weitere Unterlagen (Gutachten, Zeichnungen etc.) dem Antrag oder der Anzeige beigefügt werden können.

Bearbeitungsdauer

1 bis 2 Monate. Ein Monat ab Vollständigkeit der Unterlagen. Bei störfallrelevanter Änderung zwei Monate ab Vollständigkeit der Unterlagen.

Frist

Mindestens einen Monat vor der Umsetzung der Änderung.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen
  • Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung, wenn die Änderung keiner Genehmigung bedarf.
  • Antrag: Verwendung der ELiA-Formulare
  • Anzeige schriftlich oder online
  • Zuständig:
    • Genehmigungsbehörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
      • Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
      • Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
      • oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden