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Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung Erteilung

Bremen 99604002261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99604002261000

Leistungsbezeichnung

Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Name/Geschlecht: Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Namensänderung (Synonym), Transgender (Synonym), Transsexualität (Synonym), Brhv (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

17.04.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Ich möchte die Geschlechtsangabe in meinem Geburtenregister und den Vornamen ändern. 

Volltext

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft. 

Damit können Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht durch eine der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass erforderlich, gegebenenfalls der Reiseausweis
  • Geburtsurkunde
  • gegebenenfalls die Eheurkunde und Geburtsurkunden von Kindern
  • Soweit das Standesamt die Geburten- bzw. Eheregister selbst führt, ist die Vorlage der Urkunden nicht erforderlich.
  • Alle Urkunden, Unterlagen und Personaldokumente müssen grundsätzlich im Original im Standesamt vorgelegt werden.
  • Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein.

Voraussetzungen

Wer darf eine Erklärung beim Standesamt abgeben?

1. Deutsche Staatsangehörige

2. Ausländische Staatsangehörige, wenn sie

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder 
  • eine Blaue Karte EU besitzen

Mit der Erklärung gegenüber dem Standesamt versichern Sie, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.

Welche Angaben zum Geschlecht sind möglich?

Die bestehende Angabe in Ihrem Geburtenregister kann in divers, weiblich oder männlich geändert, aber auch ersatzlos gestrichen werden. 

Ist die Vornamensänderung zwingend?

Grundsätzlich ja. Die Vornamensänderung im Selbstbestimmungsgesetz soll nicht dazu dienen, auf einfacherem Wege eine Vornamensänderung zu erwirken, sondern Vornamen zu führen, die dem gewählten Geschlecht entsprechen.

Welche Vornamen können gewählt werden?

Grundsätzlich sollen Vornamen der neuen Geschlechtsbezeichnung entsprechen. Ausnahmen kann es hingegen geben, wenn die erklärende Person die Geschlechtsangabe "divers" oder die Streichung der Geschlechtsangabe wählt.

Wie viele Vornamen können gewählt werden?

Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SBGG gelten die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze. Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen.

Kosten

Beurkundung: 46,00 Euro Bescheinigung über die Namensänderung: - wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird: gebührenfrei - bei späterer Ausstellung: 13,00 Euro - weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang ausgestellt werden: 7,00 Euro Geburtsurkunde: 13,00 Euro

Verfahrensablauf

Die Änderung erfolgt in 2 Stufen:

Stufe 1: Anmeldung der geplanten Änderungen des Geschlechts und der Vornamen

  • ab dem 01. August 2024 möglich
  • 3 Monate vor der eigentlichen Erklärung (Stufe 2) beim deutschen Standesamt, bei dem auch die spätere Erklärung erfolgen soll
  • schriftlich mit dem Vordruck
    • Die Vordrucke finden Sie unter "Formulare"
  • oder persönlich (im Standesamt nach Terminvereinbarung)

Die Anmeldung verfällt, wenn die Erklärung (Stufe 2) nicht innerhalb von 6 Monaten abgegeben wurde, die Anmeldung muss dann erneut erfolgen.

Stufe 2: Erklärung der Änderungen des Geschlechts und der Vornamen

  • frühestens 3 Monate nach der Anmeldung (Stufe 1) möglich
  • zwingend persönlich in dem Standesamt, bei dem die Anmeldung erfolgte nach Terminvereinbarung

Wann wird Ihre Erklärung dann wirksam?

  • Die Erklärung wird wirksam mit der Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt.
  • Wenn Sie im Standesamtsbezirk Bremerhaven geboren wurden und dort auch die Erklärung abgeben, wird diese sofort wirksam.
  • Wenn Sie woanders geboren wurden und die Erklärung im Standesamtsbezirk Bremerhaven abgeben, wird die Erklärung erst wirksam mit dem Eingang in dem Standesamt Ihres Geburtsortes. Die Weiterleitung erfolgt durch das Bremerhavener Standesamt.

Wenn Sie:

  • Fragen haben und/oder
  • minderjährig sind oder Informationen für die Erklärung für ein minderjähriges Kind bzw. einer unter Betreuung stehenden Person benötigen

wenden Sie sich per Mail an

  • das Standesamt Bremerhaven (standesamt@magistrat.bremerhaven.de)

Bearbeitungsdauer

40 Minuten.

Frist

Anmeldung erforderlich 3 Monate vor Erklärung Die Erklärung muss innerhalb von 6 Monaten abgegeben und beurkundet worden sein, ansonsten ist eine neue Anmeldung erforderlich.

Hinweise

Bitte bringen Sie - sofern erforderlich - für Ihren Besuch im Standesamt eine/n Dolmetscher:in mit, um Verständigungsprobleme bei der Entgegennahme Ihrer Anliegen zu vermeiden.

Was müssen ausländische Staatsangehörige beachten?

Nicht alle Länder kennen und akzeptieren die Geschlechts- und Namensänderung. Es ist daher möglich, dass die Änderung nicht in Ihren Pass eingetragen werden. Bitte erkundigen Sie sich vor der Erklärung bei Ihrem Konsulat.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

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