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Prüfungsberichte von Baubetreuern und Bauträgern Entgegennahme

Bremen 99050154261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050154261000

Leistungsbezeichnung

Prüfungsberichte von Baubetreuern und Bauträgern Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Verpflichtenden jährlichen Prüfungsbericht oder Negativerklärung als Bauträger und/oder Baubetreuer einreichen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Prüfungsbericht (Synonym), Bauträger (Synonym), Baubetreuer (Synonym), Bauträgerin (Synonym), Prüfberichte (Synonym), Makler- und Bauträgerverordnung (Synonym), Baubetreuerin (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

25.06.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Als Baubetreuer oder Bauträger müssen Sie jährlich einen Prüfungsbericht oder alternativ eine sogenannte Negativerklärung bei Ihrer Aufsichtsbehörde einreichen.

Volltext

Nach der Makler- und Bauträgerverordnung haben Sie als Bauträger und/oder Baubetreuer die Pflicht, jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer beziehungsweise eine geeignete Prüferin die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ergebenden Verpflichtungen überprüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln.  

Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den Prüfer aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten. 

Geeignete Prüfer sind insbesondere: 

  • Wirtschaftsprüfer, 
  • vereidigte Buchprüfer, 
  • Wirtschaftsprüfungs- und 
  • Buchprüfungsgesellschaften sowie 
  • bestimmte Prüfungsverbände. 

Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers beziehungsweise der Prüferin gefährden könnten. 

Sofern Sie sich als Bauträger und/oder Baubetreuer in einem Berichtszeitraum nicht einschlägig betätigt haben, sind Sie verpflichtet, anstelle des Prüfungsberichts eine Negativerklärung unaufgefordert bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Negativerklärung können Sie selbst abgeben, die Einschaltung eines Prüfers ist nicht erforderlich. 

Sofern die Erklärung anstelle von Ihnen als Gewerbetreibendem von dem Prüfer abgegeben wird, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht beifügen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • Prüfungsbericht eines geeigneten Prüfers
    • inklusive Prüfvermerk, ob Verstöße festgestellt worden sind.
    • Der Vermerk ist nach der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
    • Ein Vermerk über das nicht vorliegen von Verstößen muss ebenfalls vorgenommen werden.  
  • Erklärung, dass im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde (Negativerklärung)
    • Sofern im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde.

Voraussetzungen

Keine.

Kosten

Gebühren für die Einreichung werden nicht erhoben.

Verfahrensablauf

Zunächst beauftragen Sie einen anerkannten Prüfer mit der Prüfung der Berufspflichten aus der Makler und Bauträgerverordnung.

Den erstellten Prüfungsbericht können Sie schriftlich oder online an die zuständige Stelle schicken. Wenn Sie in dem Berichtsjahr keine Tätigkeit ausgeübt haben, übermitteln Sie eine Negativerklärung an die zuständige Stelle.

Online- Einreichung:

  • Den Link zum Online-Dienst finden Sie unter "Weitere Informationen" - Online Service".
  • Als Büger:in müssen Sie sich über die BundID anmelden. Als Einzelunternehmer:in oder Organisation können Sie sich mit "Mein Unternehmenskonto" im WSP-Konto anmelden. Nutzen Sie dafür Ihr persönliches ELSTER-Zertifikat bzw. das Organisationszertifikat.
  • Der Onlinedienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.

Schriftliche Einreichung:

  • Schicken Sie den Prüfbericht oder die Negativerklärung zusammen mit den benötigten Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Sofern Ihre Aufsichtsbehörde Gebühren für die Überprüfung des Berichts erhebt, erhalten Sie im Anschluss einen Gebührenbescheid.

Bearbeitungsdauer

Keine.

Frist

Sie müssen den Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres an Ihre zuständige Aufsichtsstelle übermitteln.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie den Prüfungsbericht beziehungsweise die Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bis zu dem oben angegebenen Termin der zuständigen Behörde vorlegen, hierfür kann eine Geldbuße verhängt werden.

Rechtsbehelf:

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht.
  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Prüfberichte von Baubetreuern und Bauträgern Entgegennahme  
  • Als Baubetreuer und Bauträger sind Sie verpflichtet, bis zum 31.12. des Folgejahres entweder einen Prüfungsbericht nach der Makler und Bauträgerverordnung oder eine Negativerklärung bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen 
  • Einen Prüfungsbericht können geeignete Prüfer erstellen 
  • Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden