Anzeige über Änderung eines Betriebsleiters, Zweigniederlassungsleiters oder eines gesetzlichen Vertreters bei Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
- Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter sind Sie verpflichtet, der Erlaubnisbehörde Änderungen der vertretungsberechtigten Personen und des leitenden Personals unverzüglich mitzuteilen.
Es gibt eine Änderung, zum Beispiel eine neue Geschäftsführung. Sie zeigen die Änderung bei der Aufsichtsbehörde an.
- Bei neuer vertretungsberechtigter Person:
- Aktueller Handelsregisterauszug (in Kopie).
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der gemeldeten Personen.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde.
- Auskunft in Steuersachen des Finanzamts nicht älter als 3 Monate.
- Bei Namensänderung oder Firmenänderung:
- Aktueller Handelsregisterauszug (in Kopie).
- Gegebenenfalls Heiratsurkunde (in Kopie).
- Bei sonstiger Änderungsmitteilung:
- Gewerbeum- beziehungsweise Gewerbeanmeldung
- Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen besitzen eine Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter.
- Ihr Unternehmen hat einen neuen Betriebs- oder Zweigniederlassungsleiter oder (bei juristischen Personen) eine neue vertretungsberechtigte Person.
Nach schriftlich gestelltem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben, Ihrer eingereichten Unterlagen und weiterer behördlicher Abfragen überprüft.
Die oben genannten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten dürfen nicht vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Das Betreiben ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden kann.
- Änderungsanzeige Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Entgegennahme
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Änderungen die bestehende Erlaubnis betreffend, insbesondere der vertretungsberechtigten Personen oder des leitenden Personals unverzüglich mitzuteilen.
- Auch Änderungen zu Name, Firma, betrieblicher Anschrift können mitgeteilt werden.
- Zuständig: je nach Bundesland für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde