Name: Namensänderung in der Ehe/Lebenspartnerschaft und nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 10 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Art. 229 § 67 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
- Ab 01.05.2025 § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Ab 01.05.2025 Art. 10 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Wir möchten einen gemeinsamen (Doppel-)Namen führen. Ich/Wir möchte/-n den in der Ehe geführten Namen ändern. Ich möchte meinen Geburtsnamen wieder annehmen. Ich möchte einen Doppelnamen führen.
Bestimmung eines Ehenamens (= gemeinsamer Familienname)
Wenn bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden ist und die Ehe noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens nachgeholt werden. Die Ehegatten können aus ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen einen Ehenamen bestimmen
Ab 01.05.2025
- Der Ehename kann als gemeinsamer Doppelname bestimmt werden – mit oder ohne Bindestrich.
Wenn die Ehe besteht und bereits ein Ehename geführt wird:
- Der Ehename kann als gemeinsamer Doppelname neu bestimmt werden – mit oder ohne Bindestrich.
- Der vor dem 01.05.2025 bestimmte Ehename kann widerrufen werden.
Bestimmung eines Doppelnamens für einen Ehegatten
Die Person, deren Name nicht Ehename geworden ist, kann ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Der Doppelname wird durch Bindestrich verbunden und darf nur aus zwei Namen bestehen.
Ab 01.05.2025:
- Doppelname mit oder ohne Bindestrich
Widerruf des Doppelnamens für einen Ehegatten
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann jederzeit widerrufen werden. Die erneute Bestimmung eines Doppelnamens ist nicht möglich. Ein gemeinsam bestimmter Doppelname kann nicht widerrufen werden.
Wiederannahme eines früher geführten Namens
Nach Auflösung der Ehe kann der Geburtsname oder der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname wieder angenommen werden. Diese Erklärung ist unwiderruflich.
- Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
- Ggf. Nachweis über die Auflösung der Ehe (Scheidungsbeschluss, Sterbeurkunde)
- Bei Eheschließung im Inland:
- Aktuelle beglaubigte Abschrift vom Eheregister, soweit die Ehe nicht bei dem Standesamt geschlossen wurde, bei dem die Erklärung abgegeben wird.
- Bei Eheschließung im Ausland:
- Aktuelles Original der Heiratsurkunde (mehrsprachig oder mit Übersetzung im Inland) ggf. mit Apostille und Legalisation durch die deutsche Botschaft (bitte erfragen, was erforderlich ist)
- Aktuelle Geburtsurkunden der Ehegatten
- wenn dies nicht Ihre erste Ehe ist: Eheurkunde der Vorehe und Nachweis über die Auflösung der Ehe (Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde)
- Personalausweis oder Reisepass
Eine Bar- oder Kartenzahlung ist vor Ort möglich.
Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Dafür ist ein Termin erforderlich. Mit dem Formular „Namensänderung Ehegatten“ kann ein Termin beim Standesamt angefragt werden.
Die Ehenamensbestimmung oder der Widerruf des Ehenamens:
- Gemeinsame Erklärung der beiden Ehegatten
Die Bestimmung eines (einzelnen) Doppelnamens, dessen Widerruf oder die Wiederannahme des ursprünglichen Namens nach Auflösung der Ehe:
- Erklärung durch die entsprechende Person.
Alle Erklärungen werden vom Standesamt öffentlich beurkundet.
Die Erklärung kann bei jedem inländischen Standesamt abgegeben werden. Zuständig für die "Entgegennahme" und damit für die Wirksamkeit der Erklärung ist das Standesamt, das das Eheregister führt. Das registerführende Standesamt stellt die Bescheinigung über die Namensführung aus. Bei Eheschließung im Ausland ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
Beispiel: Die Ehe wurde beim Standesamt Köln geschlossen, die Ehegatten leben beide in Bremen. Das Standesamt in Bremen kann die Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens aufnehmen und sendet diese an das Standesamt Köln. Die Erklärung wird in dem Moment wirksam, in dem Sie beim Standesamt Köln eingeht. Das Standesamt Köln schickt den Ehegatten die Bescheinigung über die Namensänderung zu.
Die vorzulegende beglaubigte Abschrift vom Eheregister soll nicht älter als sechs Monate sein.