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Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

Bremen 99083001011010 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011010

Leistungsbezeichnung

Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

Leistungsbezeichnung II

Änderung des Namens für minderjährige Kinder / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

06.05.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wir haben ein minderjähriges Kind und möchten den Familiennamen des Kindes ändern. 

Wir möchten die Reihenfolge der Vornamen des Kindes ändern.

Volltext

Erteilung des Namens des anderen Elternteils bei Alleinsorge eines Elternteils

Führt das Kind den Familiennamen eines sorgeberechtigten Elternteils kann dieser dem Kind den Namen des anderen, nichtsorgeberechtigten Elternteils erteilen. 

Ab 01.05.2025: Das Kind kann auch einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile erhalten (mit oder ohne Bindestrich). Der andere Elternteil muss der Namensänderung zustimmen.

Änderung des Familiennamens bei nachträglicher gemeinsamer Sorge

Wenn die Eltern die gemeinsame Sorge begründen (durch Sorgeerklärung oder Eheschließung), wenn das Kind bereits einen Namen führt, kann dieser Name geändert werden. Das Kind kann den Namen des anderen Elternteils erhalten. 

Ab 01.05.2025: Das Kind kann auch einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile erhalten (mit oder ohne Bindestrich). Die Namensänderung muss von den Eltern gemeinsam abgegeben werden. 

Änderung des Familiennamens bei Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft

Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Name Familienname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, kann der Name auf Antrag der Mutter in den Namen geändert werden, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführt hat. 

Ab 01.05.2025: Das Kind kann bei einem mehrteiligen Namen der Mutter auch nur einen dieser Namen erhalten. 

Anschluss an die Bestimmung/Änderung des Ehenamens der Eltern

Wenn die Eltern nachträglich einen Ehenamen bestimmen bzw. den Ehenamen ändern, kann sich das Kind dieser Namensänderung anschließen und auch den neuen Ehenamen der Eltern führen. Die Namensänderung muss von den Eltern gemeinsam abgegeben werden.

Erwerb des Ehenamens eines Elternteils und des Stiefelternteils (Einbenennung)

Wenn ein Elternteil mit einer Person verheiratet ist, die nicht Elternteil des Kindes ist (Stiefelternteil), diese einen Ehenamen führen, kann das Kind diesen Ehenamen erhalten, wenn das Kind mit Elternteil und Stiefelternteil in einem Haushalt lebt. Es kann auch ein Doppelname aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem Ehenamen gebildet werden (mit oder ohne Bindestrich). Die Namenserklärung muss von dem Elternteil und seinem neuen Ehegatten abgegeben werden. Der andere Elternteil muss in die Änderung einwilligen, wenn das Kind seinen Namen führt und/oder er sorgeberechtigt ist.

Änderung der Reihenfolge der Vornamen

Personen, die ihren Namen nach deutschem Recht führen und mehrere Vornamen haben, können die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmen. Das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen und Bindestrichen ist nicht zulässig. Auch die Schreibweise der einzelnen Namen kann nicht geändert werden.

Ab 01. Mai 2025 gibt es weitere Möglichkeiten den Familiennamen eines minderjährigen Kindes zu ändern:

Widerruf des Erwerbs des Ehenamens eines Elternteils und des Stiefelternteils (Rückbenennung)

Wenn die Ehe von Elternteil und Stiefelternteil aufgelöst ist oder das Kind den gemeinsamen Haushalt verlassen hat, kann das Kind die Einbenennung widerrufen und zum vorherigen Geburtsnamen zurückkehren. Die Namensänderung muss von einem der sorgeberechtigten Elternteil abgegeben werden.

Änderung des Geburtsnamens nach Scheidung der Eltern/Tod eines Elternteils 

Wenn die Eltern einen Ehenamen geführt haben, den auch das minderjährige Kind führt und ein Elternteil nach Auflösung der Ehe den Geburtsnamen wieder angenommen hat, kann sich das Kind dieser Namensänderung anschließen, wenn es mit diesem Elternteil in einem Haushalt lebt und dieser Elternteil sorgeberechtigt ist. Das Kind kann den neuen Namen dieses Elternteils oder einen Doppelnamen aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem neuen Namen dieses Elternteils erhalten. Der andere Elternteil muss in die Namensänderung einwilligen.

Namensänderung bei Widerruf des Ehenamens der Eltern bei bestehender Ehe

Widerrufen die Eltern bei bestehender Ehe den vor dem 01.05.2025 bestimmten Ehenamen und kehren zur getrennten Namensführung zurück, kann das Kind einen Doppelnamen erhalten, der aus den Namen der beiden Elternteile gebildet wird (mit oder ohne Bindestrich). Der Wechsel zum Namen des anderen Elternteils ist nicht möglich.

Änderung des Namens, wenn der Name nur eines Elternteils geführt wird

Wurde ein Kind vor dem 01.05.2025 geboren und führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, kann der Name des Kindes in einen Doppelnamen geändert werden, der aus den Namen beider Elternteile gebildet wird (mit oder ohne Bindestrich). Ein Wechsel vom Namen des einen Elternteils zum Namens des anderen Elternteils ist nicht möglich (Ausnahme: bei nachträglicher gemeinsamer Sorge, siehe oben).

Es können hier nicht alle Möglichkeiten der Namensänderung dargestellt werden. Spezielle Namensänderungen können gerne beim Standesamt angefragt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass der Erklärenden
  • Aktueller Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes (wenn das Kind nicht in Bremerhaven geboren ist)

    Gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Eheregister der Eltern bzw. Stiefeltern

    Gegebenenfalls Sorgeerklärung beziehungsweise Bescheinigung über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen

Voraussetzungen

  • Das Kind muss minderjährig sein. 
  • Je nach Alter des Kindes ist eine Zustimmung des Kindes erforderlich.

Kosten

Gebühr: 40€
Beurkundung der Erklärung, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
Gebühr: 73€
Beurkundung der Erklärung, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist
Gebühr: 18€
Beurkundung zur Änderung der Reihenfolge der Vornamen
Gebühr: 13€
Bescheinigung über die Namensänderung bei späterer Ausstellung
Gebühr: 7€
weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang ausgestellt werden
Gebühr: 13€
Geburtsurkunde
gebührenfrei Bescheinigung über die Namensänderung, wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird

Verfahrensablauf

  • Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden.
  • Dafür ist ein Termin erforderlich.
  • Mit dem Formular „Namensänderung Kinder“ kann ein Termin beim Standesamt angefragt werden.
  • Für die Änderung der Reihenfolge der Vornamen verwenden Sie bitte das Formular „Namensänderung Reihenfolge Vornamen“.
  • Kinder zwischen 5 und 13 Jahren müssen der Namensänderung zustimmen, dies kann auch durch die gesetzlichen Vertreter des Kindes erfolgen.
  • Kinder zwischen 14 und 17 Jahren können die Namenserklärung nur selbst abgeben, sie benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe.

Frist

Keine Angabe.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

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