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Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten

Bremen 99083001011003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011003

Leistungsbezeichnung

Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten

Leistungsbezeichnung II

Namensänderung in der Ehe/Lebenspartnerschaft und nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

06.05.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wir möchten einen gemeinsamen (Doppel-)Namen führen. Ich/Wir möchte/-n den in der Ehe geführten Namen ändern. Ich möchte meinen Geburtsnamen wieder annehmen. Ich möchte einen Doppelnamen führen.

Volltext

Bestimmung eines Ehenamens (=gemeinsamer Familienname)

Wenn bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden ist und die Ehe noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens nachgeholt werden. Die Ehegatten können aus ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen einen Ehenamen bestimmen

Ab 01.05.2025:

  • Der Ehename kann als gemeinsamer Doppelname bestimmt werden – mit oder ohne Bindestrich.

wenn die Ehe besteht und bereits ein Ehename geführt wird: 

  • Der Ehename kann als gemeinsamer Doppelname neu bestimmt werden – mit oder ohne Bindestrich.
  • Der vor dem 01.05.2025 bestimmte Ehename kann widerrufen werden. 

Bestimmung eines Doppelnamens für einen Ehegatten

Die Person, deren Name nicht Ehename geworden ist, kann ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Der Doppelname wird durch Bindestrich verbunden und darf nur aus zwei Namen bestehen.

Ab 01.05.2025:

  • Doppelname mit oder ohne Bindestrich

Widerruf des Doppelnamens für einen Ehegatten

Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann jederzeit widerrufen werden. Die erneute Bestimmung eines Doppelnamens ist nicht möglich. Ein gemeinsam bestimmter Doppelname kann nicht widerrufen werden.

Wiederannahme eines früher geführten Namens

Nach Auflösung der Ehe kann der Geburtsname oder der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname wieder angenommen werden. Diese Erklärung ist unwiderruflich. 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • Ggf. Nachweis über die Auflösung der Ehe (Scheidungsbeschluss, Sterbeurkunde)
  • Bei Eheschließung im Inland:
    • Aktuelle beglaubigte Abschrift vom Eheregister, soweit die Ehe nicht bei dem Standesamt geschlossen wurde, bei dem die Erklärung abgegeben wird. 
  • Bei Eheschließung im Ausland:
    • Aktuelles Original der Heiratsurkunde (mehrsprachig oder mit Übersetzung im Inland) ggf. mit Apostille und Legalisation durch die deutsche Botschaft (bitte erfragen, was erforderlich ist)
    • Aktuelle Geburtsurkunden der Ehegatten
    • wenn dies nicht Ihre erste Ehe ist: Eheurkunde der Vorehe und Nachweis über die Auflösung der Ehe (Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde)

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Gebühr: 40€
Beurkundung der Erklärung unter Beachtung des deutschen Rechts
Gebühr: 73€
Beurkundung der Erklärung unter Beachtung ausländischen Rechts
Gebühr: 117€
Beurkundung der Erklärung unter Beachtung ausländischen Rechts, wenn Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen
Gebühr: 13€
Bescheinigung über die Namensänderung bei späterer Ausstellung
Gebühr: 7€
weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang ausgestellt werden
gebührenfrei Bescheinigung über die Namensänderung, wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird
Eine Bar- oder Kartenzahlung ist vor Ort möglich.

Verfahrensablauf

  • Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden.
  • Dafür ist ein Termin erforderlich.
  • Mit dem Formular „Namensänderung Ehegatten“ kann ein Termin beim Standesamt angefragt werden.
  • Die Ehenamensbestimmung oder der Widerruf des Ehenamens: 
    • Gemeinsame Erklärung der beiden Ehegatten
  • Die Bestimmung eines (einzelnen) Doppelnamens, dessen Widerruf oder die Wiederannahme des ursprünglichen Namens nach Auflösung der Ehe: 
    • Erklärung durch die entsprechende Person.
  • Alle Erklärungen werden vom Standesamt öffentlich beurkundet.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Erklärung kann bei jedem inländischen Standesamt abgegeben werden. Zuständig für die „Entgegennahme“ und damit für die Wirksamkeit der Erklärung ist das Standesamt, das das Eheregister führt. Das registerführende Standesamt stellt die Bescheinigung über die Namensführung aus. Bei Eheschließung im Ausland ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

Beispiel: Die Ehe wurde beim Standesamt Köln geschlossen, die Ehegatten leben beide in Bremerhaven. Das Standesamt in Bremerhaven kann die Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens aufnehmen und sendet diese an das Standesamt Köln. Die Erklärung wird in dem Moment wirksam, in dem Sie beim Standesamt Köln eingeht. Das Standesamt Köln schickt den Ehegatten die Bescheinigung über die Namensänderung zu.

Die vorzulegende beglaubigte Abschrift vom Eheregister soll nicht älter als 6 Monate sein. 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Als Ehegatten können Sie:

  • Ihre bisherigen Namen beibehalten oder
  • bei der Eheschließung oder später – hierfür gibt es keine Frist – den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihres Ehegatten zum Ehenamen bestimmen.

Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

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