Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung
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Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.
Schwangere oder stillende Frauen dürfen von Ihrem Arbeitgeber nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Möchten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung bei der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde stellen.
Ihr Antrag ist genehmigt, wenn Sie nach 6 Wochen keine Ablehnung erhalten haben.
Die zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen. Ziel ist es, den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.
Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.
Ihr Antrag zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau.
- Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
- die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
- Ärztliches Zeugnis
- darüber, das bestätigt, dass nichts gegen eine Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht.
- Dokumentation zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen:
- Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung
- gegebenenfalls Bedarf und Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen
- gegebenenfalls Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen
- Aussage zur Alleinarbeit
- Als antragstellende Person müssen Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sein.
- Die schwangere oder stillende Frau hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.
- Ein ärztliches Zeugnis spricht nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
- Die Arbeitsbedingungen lassen keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen zu.
- Beschreiben Sie das Anliegen formlos oder nutzen Sie das Antragsformular.
- Dieses finden Sie auf der rechten Seite bei "Weitere Informationen" - "Formulare"
- Senden Sie den Antrag, zusammen mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen, per Post oder per E-Mail an die örtlich zuständige Gewerbeaufsicht.
- Sind die erforderlichen Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie benachrichtigt.
- Die Gewerbeaufsicht prüft die Unterlagen.
- Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Genehmigung erteilt.
- Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erfolgt eine Ablehnung.
- Der Kostenbescheid wird nach Abschluss des Verfahrens zugesandt.
Rechtsbehelf:
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für
- Selbständige
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
- Hausfrauen
Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
- Genehmigung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen
- Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr muss genehmigt werden
- Antrag gilt als genehmigt, wenn nach 6 Wochen keine Ablehnung erfolgt ist
- Voraussetzungen:
- antragstellende Person ist Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
- schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären
- ärztliches Zeugnis spricht nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr
- unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder für das Kind durch Alleinarbeit kann ausgeschlossen werden
- Arbeitsbedingungen lassen keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen zu
- Mutterschutzgesetz gilt nicht für
- Selbständige
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
- Hausfrauen
- zuständig:
- Gewerbeaufsicht des Landes Bremen | Dienstort Bremen
- Gewerbeaufsicht des Landes Bremen | Dienstort Bremerhaven