Steuerungsmöglichkeiten für das Unternehmen
F05001861• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 6 Abs. 7 Nr. 2 GwG
Formularangaben
Eingabe: Der Aufsichtsbehörde sowie ggf. von dieser mit der Prüfung beauftragte Stellen wird jederzeit ein vollumfängliches und ungehindertes Einsichts- und Prüfrecht eingeräumt, einschließlich des Zugangsrechts zu allen Dokumenten, Daten und Systemen des/der Dienstleistenden. Darüber hinaus können sie Abschriften von allen einschlägigen Unterlagen vornehmen und/oder einfordern. Bitte geben Sie die entsprechenden Fundstellen im Vertrag, Leistungsscheinen o.ä. an.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden