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Hinweis Wiederholungsprüfungen

F05011830 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 16 GFABPrV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Wurde ein Prüfungsbestandteil nicht bestanden, kann dieser innerhalb einer Frist von 2 Jahren, beginnend mit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung, zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung des Prüfungsbestandteils ist zu beantragen. Bei einer nicht bestandenen Prüfung kann auch auf Antrag ein bestandener Prüfungsteil wiederholt werden.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden