Hinweis Wiederholungsprüfungen
F05011830• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 16 GFABPrV
Formularangaben
Wurde ein Prüfungsbestandteil nicht bestanden, kann dieser innerhalb einer Frist von 2 Jahren, beginnend mit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung, zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung des Prüfungsbestandteils ist zu beantragen. Bei einer nicht bestandenen Prüfung kann auch auf Antrag ein bestandener Prüfungsteil wiederholt werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden