Anzeige der vorgesehenen Bestellung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor Hinweistext
F05015695• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Satz 2 Geldwäschegesetz (GWG); § 7 Abs. 4 Satz 1 Geldwäschegesetz (GWG)
Formularangaben
Eingabe: Anzeige der vorgesehenen Bestellung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor
Ausgabe: Infotext
Ausgabe: Infotext
Wenn Sie verpflichtet sind, eine/n Gruppen-Geldwäschebeauftragte:n zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde auch anzeigen, wenn Sie eine/n Gruppen-Geldwäschebeauftragte:n abberufen („entpflichten“) möchten.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden