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Kumulierende Vorhaben, die zusammen die Größen- und Leistungswerte für die unbedingte UVP- Pflicht gemäß § 6 UVPG erreichen oder überschreiten, (UVP-Pflicht für die kumulierenden Vorha- ben § 10 (1) UVPG) (Anlagengenehmigung und -zulassung)

F17007691 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §4 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Kumulierende Vorhaben, die zusammen die Größen- und Leistungswerte für die unbedingte UVP- Pflicht gemäß § 6 UVPG erreichen oder überschreiten, (UVP-Pflicht für die kumulierenden Vorha- ben § 10 (1) UVPG)

Hilfetext

Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Kumulierende Vorhaben liegen nur dann vor, wenn es sich um Vorhaben derselben Art handelt. Dies ist insbesondere bei Vorhaben der Fall, die in der Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" (Anlage 1 dieses Gesetzes) einer Vorhabenart derselben Ordnungsnummer (z.B. Nummer 8.4) angehören. Als derselben Art zugehörig können in Ausnahmefällen aber auch Vorhaben betrachtet werden, die innerhalb derselben Sachgebietsgruppe unterschiedlichen Ordnungsnummern zugeordnet sind. Zu berücksichtigen sind auch Vorhaben, deren Kapazität unterhalb der Prüfwerte der Anlage 1 liegen. Voraussetzung ist, dass sich die Vorhaben durch eine entsprechende technische oder bauliche Beschaffenheit und Betriebsweise sowie durch vergleichbare Umweltauswirkungen auszeichnen und dass die angegebenen Größen- oder Leistungswerte addierbar, d.h. in derselben Messeinheit ausgewiesen sind (so z. B. bei Vorhaben nach Nummer 14.4 und 14.5). Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Sinn und Zweck der Kumulationsregelung ist es Vorhaben zu erfassen, deren Umweltauswirkungen sich überlagern. Dementsprechend ist nach Satz 2 Nummer 2 erste Voraussetzung des "engen Zusammenhangs", ein sich überschneidender Einwirkungsbereich. Damit wird auf ein Kriterium abgestellt, das auch nach der bisherigen Anlage 2 Nummer 2 - im Rahmen der Vorprüfung - für die Beurteilung der UVP-Pflicht von Bedeutung war. Da nach der Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 11 der Einwirkungsbereich auf das geographische Gebiet beschränkt ist, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung relevant sind, haben die fachrechtlichen Bestimmungen auch für die Reichweite der Kumulation maßgebliche Bedeutung. So wird z.B. die Reichweite der Einwirkungen des Vorhabens über den Luftpfad durch das im Immissionsschutzrecht heranzuziehende Beurteilungsgebiet begrenzt. Dabei gelten für nach Fachrecht selbständige Anlagen auch jeweils eigene Beurteilungsgebiete. Die Vergleichbarkeit mit einem entsprechend großen UVP-pflichtigen Vorhaben derselben Art ist nur dann gegeben, wenn die Vorhaben nicht beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, sondern funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dieser Zusammenhang kann z.B. in einem gemeinsamen betrieblichen oder wirtschaftlichen Zweck liegen und etwa darin zum Ausdruck kommen, dass der oder die Vorhabenträger ihr Vorgehen durch ineinandergreifende Betriebsabläufe oder in sonstiger Weise planvoll und koordiniert durchführen (so auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, 4 C 7/14, Rdnr. 18). Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein. Bei technischen und sonstigen Anlagen liegt ein enger Zusammenhang vor, wenn die Vorhaben durch gemeinsame bauliche oder betriebliche Einrichtungen verbunden sind. Als gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen sind beispielsweise technische oder bauliche Anlagen, Grundstücke oder ein gemeinsamer Maschinen- oder Gerätepark zu verstehen, die nicht nur einem der beteiligten Vorhaben dienen, sondern zur Durchführung aller beteiligten Vorhaben eingesetzt werden. Gemeinsame betriebliche Einrichtungen liegen z.B. vor, wenn zwei Anlagen zur Metalloberflächenbehandlung nach Nummer 3.8 der Anlage 1 zum UVPG im selben Industriepark liegen und Stoffe zur Oberflächenbehandlung aus einer gemeinsamen Produktion beziehen, mit der sie über Produktleitungen verbunden sind. Gleiches gilt, wenn mehrere Anlagen zur Intensivtierhaltung von Hennen nach Nummer 7.1.2 der Anlage 1 zur Lagerung des Futters dasselbe Silo nutzen. Öffentliche Infrastruktureinrichtungen wie das öffentliche Kanalnetz sind dagegen keine gemeinsamen Einrichtungen.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2023-05-24