Kumulierende Vorhaben, die zusammen die Größen- und Leistungswerte für die unbedingte UVP- Pflicht gemäß § 6 UVPG erreichen oder überschreiten, (UVP-Pflicht für die kumulierenden Vorha- ben § 10 (1) UVPG) (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007691• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung