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Kumulierende Vorhaben, die zusammen die Größen- und Leistungswerte für die unbedingte UVP- Pflicht gemäß § 6 UVPG erreichen oder überschreiten, (UVP-Pflicht für die kumulierenden Vorha- ben § 10 (1) UVPG) (Anlagengenehmigung und -zulassung)

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