das allein die Größen- und Leistungswerte für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet und dem für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen und bereits eine UVP durchgeführ (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007693• Version 1.0•
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