Freitextfeld: Gesamtkonzept
F17010957• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §19 Abs. 2 Nr. 3 StrlSchG; §12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG
Formularangaben
Eingabe: Das Gesamtkonzept sollte mindestens enthalten:
1. Informationen über die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologiesystems
2. Information darüber, dass der Teleradiologe für eine Notfallversorgung innerhalb der erforderlichen Zeit persönlich am Ort der technischen Durchführung anwesend ist, oder in begründeten Fällen ein anderer Arzt mit erforderlicher Fachkunde persönlich anwesend ist
3. Informationen über eine regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiologen in den klinischen Betrieb des Strahlenschutzverantwortlichen
- Sollten weitere Punkte, wie beispielsweise die Strahlenschutzorganisation, Informationen zur Notfallversorgung oder ein Ausfallkonzept im Gesamtkonzept enthalten sein, sind die jeweiligen Textfelder mit dem Hinweis: „Im Gesamtkonzept enthalten“ zu kennzeichnen.
- Anmerkung oder Begründung für ein fehlendes Dokument
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Schema mit altem und neuen Antrag kombiniert