Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

G05007519 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 11 GFABPrV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Hilfetext

Eingabe: Eine Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist auf Antrag möglich, wenn die zu prüfende Person eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung/Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von 10 Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden