Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
G05007519• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 11 GFABPrV
Formularangaben
Eingabe: Eine Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist auf Antrag möglich, wenn die zu prüfende Person eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung/Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von 10 Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden