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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger Erteilung

Baustein Leistungen 99018098001000 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99018098001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Altenpflegefachkraft, Berufserlaubnis, Altenpflegerin, Altenpfleger, Berufsbezeichnung, Berufszulassung, Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung, Berufsurkunde

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (individuell, 018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

26.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „ Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger “ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Die Tätigkeit als Altenpflegerin oder Altenpfleger ist in Deutschland reglementiert. Dies ist gesetzlich geregelt.

Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Altenpflegerin oder Altenpfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Die Berufserlaubnis wird, nach bestandener staatlicher Prüfung oder der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) und die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • (polizeiliches) Führungszeugnis: Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (nicht älter als 3 Monate)
  • Bei einer ausländischen Berufsqualifikation ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen sich die antragstellende Person in den letzten 5 Jahre aufgehalten hat
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein (nicht älter als 3 Monate)
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden haben oder Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wurde,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind und
  • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert. Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:                

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Widerspruch

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger
  • Die antragstellende Person beantragt Erlaubnis, um die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin oder Altenpfleger“ führen zu dürfen
  • Die antragstellende Person muss die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden haben oder b ei einer ausländischen Berufsqualifikation den Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildungen vorlegen.
  • Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt.
  • Zuständig: Richtet sich nach jeweiligem Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja, z. T.; variiert je nach Land und zuständige Behörde

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Ursprungsportal

nicht vorhanden