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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Altenpflegerin/Altenpfleger/Altenpflegefachperson (nach dem Altenpflegegesetz)

Berlin 99018098001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018098001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Altenpflegerin/Altenpfleger/Altenpflegefachperson (nach dem Altenpflegegesetz)

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Altenpflegerin/Altenpfleger/Altenpflegefachperson (nach dem Altenpflegegesetz)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Altenpflegerin (Schlagwort), Berufsbezeichnung (Schlagwort), Berufserlaubnis (Schlagwort), Ausbildung (Schlagwort), Beruf (Schlagwort), Pflege (Schlagwort), Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

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Einheitlicher Ansprechpartner

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Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Teaser

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Volltext

Das Altenpflegegesetz ist zum 31.12.2019 außer Kraft getreten. Die Ausbildung ist durch die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ersetzt worden.

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin/Altenpfleger/Altenpflegefachperson“ nach Beendigung der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz kann weiterhin ausgestellt werden. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt. Wenn die Ausbildung im Land Berlin absolviert wurde ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  • Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung (Original)
  • Zeugniss über die staatliche Prüfung in der Altenpflege (beglaubigte Kopie)
  • Ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs bestätigt wird (Original)
    (nicht älter als drei Monate)
  • Personalausweis (in Kopie)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), das direkt vom Bundesamt für Justiz an das LAGeSo gesandt wird.
    • Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Voraussetzungen

  • Erfolgreich in Berlin abgelegte staatliche Prüfung als Altenpflegerin / Altenpfleger / Altenpflegefachperson

Kosten

85,00 Euro

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden