Verzicht auf eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung im Finanz-, Versicherungs- und Immobilienbereich Entgegennahme
Verzicht auf eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung im Finanz-, Versicherungs- und Immobilienbereich Entgegennahme
Verzicht auf eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung im Finanz-, Versicherungs- und Immobilienbereich erklären
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- § 43 Absatz 2 Alt. 5 Verwaltungsverfahrensgestz (VwVfG)
- § 34c Gewerbeordnung (GewO) Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
- § 34d Gewerbeordnung (GewO) (Versicherungsvermittler, Versicherungsberater)
- § 34f Gewerbeordnung (GewO) (Finanzanlagenvermittler)
- § 34h Gewerbeordnung (GewO) (Honorar-Finanzanlagenberater)
- § 34i Gewerbeordnung (GewO) (Immobiliardarlehensvermittler)
Stammtext nicht veröffentlicht.