Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen Entscheidung beim Medizinstudium
Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen Entscheidung beim Medizinstudium
Studienzeiten und Studienleistungen anerkennen und auf ein Medizinstudium anrechnen lassen
Begriffe im Kontext
Studienortwechsel, Anrechnung, Studienzeiten, Approbationsordnung, Humanmedizin, Medizin, Hochschule, ERASMUS, Studium, Prüfungsleistungen, Hochschulwechsel, Studienleistungen, Anerkennung, Universität
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
22.06.2023
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Bisher im In- oder Ausland erbrachte Studienzeiten und Studienleistungen können Sie sich hier auf das Medizinstudium anrechnen lassen.
Wenn Sie bereits ein Medizinstudium im Ausland betrieben haben und nun an einer deutschen Hochschule fortsetzen möchten, können Sie sich Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen auf das Medizinstudium anrechnen lassen.
Ebenso können Sie sich Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen anrechnen lassen, wenn Sie bereits im Inland oder Ausland ein dem Medizinstudium verwandtes Studium betrieben haben.
Studium im Inland:
- Antrag auf Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen
Studium im Ausland:
- Antrag auf Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen
- Ihre anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen sind gleichwertig mit dem Medizinstudium nach der Approbationsordnung für Ärzte.
- Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen Entscheidung beim Medizinstudium
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Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen beim Medizinstudium möglich, wenn:
- ein Medizinstudium im Ausland betrieben wurde oder
- ein dem Medizinstudium verwandtes Studium im In- oder Ausland betrieben wurde
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zuständig: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende für das Medizinstudium eingeschrieben oder zugelassen ist.
- Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer deutschen Universität noch nicht erlangt haben: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende geboren ist; in allen anderen Fällen (z.B. bei Geburt im Ausland) ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.