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Stelle für Emissions- und Immissionsermittlungen Zulassung

Baustein Leistungen 99063017007000 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99063017007000

Leistungsbezeichnung

Stelle für Emissions- und Immissionsermittlungen Zulassung

Leistungsbezeichnung II

Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Durchführung von Einzel- und kontinuierlichen Messungen, Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen, Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung, Ermittlung von Emissionen und Immissionen (Luft), Prüfbereiche, Bekanntgabeverfahren, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit, Eintragung in das Messstellenverzeichnis ReSyMeSa, Überprüfung von Messeinrichtungen bei Unternehmen

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (individuell, 063)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

06.08.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, Abteilung 5

Handlungsgrundlage

§ 29b Absatz 1 und 2  Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html in Verbindung mit der 41. BImSchV

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Sie können als zugelassene Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Volltext

Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundes-gebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.

Sie erfüllen die Pflichten nach § 16 der 41. BImSchV

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/__16.html 

Erforderliche Unterlagen

Die beizubringenden Unterlagen können Sie dem unter nachfolgendem Link abrufbaren Antragsformular entnehmen:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind u.a. die Fachkunde, die Unabhängigkeit und die Zuverlässigkeit der Messstelle. Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Kosten

Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Etwa vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen

Frist

Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.

Weiterführende Informationen

Siehe ReSyMeSa:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Allgemein

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Für die Messung von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen  im Auftrag von Unternehmen benötigt die Messstelle eine behördliche Anerkennung bzw. Zulassung (hier als Bekanntgabe bezeichnet)

- Die Messstelle muss ein behördliches Bekanntgabeverfahren durchlaufen

- Zuständige Behörde hierfür ist das Landesamt für Umwelt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: Siehe Antragsformular:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Notifizierungsstelle?bundesland=BB&id=1&modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Schriftformerfordernis: Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

Ursprungsportal

nicht vorhanden