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Stelle für Emissions- und Immissionsermittlungen Zulassung

Hamburg 99063017007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063017007000

Leistungsbezeichnung

Stelle für Emissions- und Immissionsermittlungen Zulassung

Leistungsbezeichnung II

Behördliche Zulassung als Messstelle für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

29b-Messstelle (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.01.2024

Fachlich freigegeben durch

HaSI Institut für Hygiene und Umwelt

Handlungsgrundlage

§ 29b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html

41. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/index.html?

Teaser

Wenn Sie behördlich angeordnete Emissionen und Immissionen als Dienstleistung für Andere messen möchten, benötigen Sie eine Zulassung von der zuständigen Behörde.

Volltext

Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Zulassung und Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Erforderliche Unterlagen

Die beizubringenden Unterlagen können Sie dem unter nachfolgendem Link abrufbaren Antragsformular entnehmen:
https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen:
  • Ihre Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit
  • Fachpersonal
  • Qualifikation Ihres Personals
  • gerätetechnische Ausstattung
  • Fachkompetenz (Akkreditierung)
  • auf welche Messtätigkeiten (Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche nach Anlage 1 der 41. BImSchV) sich die Bekanntgabe erstrecken soll

Voraussetzungen

Als bekannt gebende Stelle sind Sie:
  • eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
  • eine juristisch Person:
    • Aktiengesellschaft (AG)
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Genossenschaft
    • Verein
    • Behörde und sonstige öffentliche Einrichtung.
  • Als Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG und GmbH & Co. KG) sind Sie den juristischen Personen gleichgestellt.
Sie benötigen die erforderliche Fachkunde, um als Messstelle zugelassen zu werden. Außerdem müssen Sie zuverlässig und unabhängig sein.

Sie müssen gerätetechnisch und personell in der Lage sein, die Stoffe zu ermitteln, für die Sie bekannt gegeben werden möchten.

Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen: 
https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Kosten

Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Die Gebühren richten sich nach dem Prüfungs- und Verwaltungsaufwand.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Zulassung bei der zuständigen Stelle.
Benutzen Sie dazu das bundeseinheitliche Antragsformular. Es steht im Internet zum Herunterladen zur Verfügung: https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden Sie mit einem formellen Bescheid der zuständigen Stelle als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 29b BImSchG" anerkannt.
Die bundesweite Veröffentlichung Ihrer Bekanntgabe erfolgt in der Internet-Datenbank ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige.

Bearbeitungsdauer

Sie erhalten den Bescheid über Ihre Bekanntgabe etwa vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Frist

Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Bestimmte Emissionen und Immissionen von Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffen dürfen nur sachverständige Stellen ermitteln, zum Beispiel Messinstitute. Gleiches gilt für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion der Messeinrichtungen bei kontinuierlicher Messung von Anlage. Für diese Tätigkeiten ist eine entsprechende Akkreditierung gemäß DIN EN 17025 Voraussetzung.
Für die Kalibrierung von Messeinrichtungen im Schornsteinfegerwesen ist statt einer Akkreditierung eine Bescheinigung nach VDI 4208, Blatt 2 über die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems erforderlich.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch innerhalb von einem Monat ab Erhalt des Bescheides

Kurztext

  • behördliche Anerkennung bzw. Zulassung (hier als Bekanntgabe bezeichnet) als Messstellte für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen
  • behördliches Bekanntgabe-Verfahren
  • bundesweite Zulassung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Institut für Hygiene und Umwelt

Formulare

nicht vorhanden

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