Stelle für Emissions- und Immissionsermittlungen Zulassung
Inhalt
Behördliche Zulassung als Messstelle für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen beantragen
Begriffe im Kontext
29b-Messstelle (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.01.2024
Fachlich freigegeben durch
HaSI Institut für Hygiene und Umwelt
§ 29b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html
41. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/index.html?
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html
41. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/index.html?
Wenn Sie behördlich angeordnete Emissionen und Immissionen als Dienstleistung für Andere messen möchten, benötigen Sie eine Zulassung von der zuständigen Behörde.
Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Zulassung und Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.
Die beizubringenden Unterlagen können Sie dem unter nachfolgendem Link abrufbaren Antragsformular entnehmen:
https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen:
https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen:
- Ihre Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit
- Fachpersonal
- Qualifikation Ihres Personals
- gerätetechnische Ausstattung
- Fachkompetenz (Akkreditierung)
- auf welche Messtätigkeiten (Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche nach Anlage 1 der 41. BImSchV) sich die Bekanntgabe erstrecken soll
Als bekannt gebende Stelle sind Sie:
Sie müssen gerätetechnisch und personell in der Lage sein, die Stoffe zu ermitteln, für die Sie bekannt gegeben werden möchten.
Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen:
https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
- eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
- eine juristisch Person:
- Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaft
- Verein
- Behörde und sonstige öffentliche Einrichtung.
- Als Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG und GmbH & Co. KG) sind Sie den juristischen Personen gleichgestellt.
Sie müssen gerätetechnisch und personell in der Lage sein, die Stoffe zu ermitteln, für die Sie bekannt gegeben werden möchten.
Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen:
https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Die Gebühren richten sich nach dem Prüfungs- und Verwaltungsaufwand.
Beantragen Sie die Zulassung bei der zuständigen Stelle.
Benutzen Sie dazu das bundeseinheitliche Antragsformular. Es steht im Internet zum Herunterladen zur Verfügung: https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden Sie mit einem formellen Bescheid der zuständigen Stelle als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 29b BImSchG" anerkannt.
Die bundesweite Veröffentlichung Ihrer Bekanntgabe erfolgt in der Internet-Datenbank ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige.
Benutzen Sie dazu das bundeseinheitliche Antragsformular. Es steht im Internet zum Herunterladen zur Verfügung: https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden Sie mit einem formellen Bescheid der zuständigen Stelle als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 29b BImSchG" anerkannt.
Die bundesweite Veröffentlichung Ihrer Bekanntgabe erfolgt in der Internet-Datenbank ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige.
Sie erhalten den Bescheid über Ihre Bekanntgabe etwa vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Bestimmte Emissionen und Immissionen von Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffen dürfen nur sachverständige Stellen ermitteln, zum Beispiel Messinstitute. Gleiches gilt für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion der Messeinrichtungen bei kontinuierlicher Messung von Anlage. Für diese Tätigkeiten ist eine entsprechende Akkreditierung gemäß DIN EN 17025 Voraussetzung.
Für die Kalibrierung von Messeinrichtungen im Schornsteinfegerwesen ist statt einer Akkreditierung eine Bescheinigung nach VDI 4208, Blatt 2 über die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems erforderlich.
Für die Kalibrierung von Messeinrichtungen im Schornsteinfegerwesen ist statt einer Akkreditierung eine Bescheinigung nach VDI 4208, Blatt 2 über die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems erforderlich.
- behördliche Anerkennung bzw. Zulassung (hier als Bekanntgabe bezeichnet) als Messstellte für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen
- behördliches Bekanntgabe-Verfahren
- bundesweite Zulassung