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Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel Anerkennung

Baustein Leistungen 99093016016000 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99093016016000

Leistungsbezeichnung

Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel amtlich anerkennen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzmittel Anerkennung, Pflanzenschutz, Versuchseinrichtung, amtlich anerkannte Einrichtung, Versuchseinrichtung Pflanzenschutzmittel, Gute Experimentelle Praxis (GEP), Pflanzen

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (individuell, 093)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

12.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Wenn Sie eine nicht amtliche Versuchseinrichtung, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet wird, amtlich anerkennen lassen möchten, können Sie dies per Antrag tun.

Volltext

Eine Versuchseinrichtung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die Anerkennung wird Ihnen erteilt, wenn

  • eine ständige Versuchsleiterin oder ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, die oder der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat,
  • eine geeignete Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Versuchsleiterin beziehungsweise den Versuchsleiter benannt ist,
  • eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeitender beschäftigt ist,
  • für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung geeignete
    • Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,
    • Labor- und Freilandausrüstungen,
    • Versuchsflächen in ausreichendem Umfang und
  • soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klimakammern zur Verfügung stehen,
  • die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,
  • eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche für Zulassungszwecke geführt wird und
  • alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie können einen formlosen Antrag schriftlich unter Beifügung aller Unterlagen stellen.

  • Aus den beigefügten Unterlagen muss hervorgehen, dass Sie alle genannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Im Anschluss wird die Versuchseinrichtung geprüft und die Ergebnisse protokolliert.
  • Gegebenenfalls werden Ihnen Auflagen erteilt oder Unterlagen nachträglich von Ihnen gefordert.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Anerkennung für fünf Jahre erteilt. Der Versuchseinrichtung wird eine Anerkennungsbescheinigung ausgestellt. 
 

Bearbeitungsdauer

Frist

Rechtzeitige Antragstellung ist notwendig vor Beginn von Versuchen, die eine amtliche Anerkennung bzw. eine Zertifizierung der Versuchseinrichtung nach Guter Experimenteller Praxis (GEP) erforderlich machen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel Anerkennung
  • nicht amtliche Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.
  • Antragstellung schriftlich 
  • Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung ist durch Beifügen geeigneter Unterlagen nachzuweisen
  • anschließend wird die Versuchseinrichtung geprüft und die Ergebnisse werden protokolliert
  • gegebenenfalls werden Auflagen erteilt oder Unterlagen nachträglich gefordert
  • wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Anerkennung für 5 Jahre erteilt. 
  • Der Versuchseinrichtung wird eine Anerkennungsbescheinigung ausgestellt
  • zuständig: die für die amtliche Anerkennung zuständige Behörde des Landes

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Antrag ist nicht formgebunden
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen notwendig: nein

Ursprungsportal

nicht vorhanden