Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel Anerkennung
Inhalt
Amtliche Anerkennung einer Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel beantragen
Begriffe im Kontext
Pflanzenschutzmittel (Synonym), Versuchseinrichtung (Synonym), Gute Experimentelle Praxis (GEP) (Synonym), Anerkennung Versuchseinrichtung (Synonym), Wirksamkeitsprüfungen (Synonym), Versuchseinrichtung Pflanzenschutzmittel (Synonym)
Fachlich freigegeben am
19.05.2022
Fachlich freigegeben durch
Pflanzenschutzdienst
Bezeichnung: § 8 Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pflschmv_2013/__8.html
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pflschmv_2013/__8.html
Als Versuchseinrichtung können Sie die Anerkennung zur Durchführung von Wirksamkeitsversuchen bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln beantragen.
Eine Versuchseinrichtung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.
Formloser Antrag auf Amtliche Anerkennung einer Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel beantragen.
Sie bekommen für die Erteilung der Anerkennung wenn,
- ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat,
- ein geeigneter Stellvertreter für den Versuchsleiter benannt ist,
- eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist,
- für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung geeignete
- Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,
- Labor- und Freilandausrüstungen,
- Versuchsflächen in ausreichendem Umfang und
- soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klimakammern zur Verfügung stehen,
- die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,
- eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche für Zulassungszwecke geführt wird und
- alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.
- Sie können einen formlosen Antrag schriftlich unter Beifügung aller Unterlagen stellen.
- Aus den beigefügten Unterlagen muss hervorgehen, dass Sie alle genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Anschließend erhalten Sie einen Termin, zur Inspektion der Versuchseinrichtungen und deren Protokollierung
- Ggf. werden Auflagen erteilt oder Unterlagen nachgefordert
- Wenn Sie nachweislich alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Ausstellung der formalisierten Anerkennungsurkunde. Diese ist für fünf Jahre gültig.
- Rechtzeitige Antragstellung ist notwendig
- Versuche, die eine amtliche Anerkennung beziehungsweise. eine Zertifizierung der Versuchseinrichtung nach Guter Experimenteller Praxis (GEP) erforderlich machen, dürfen erst nach Erteilung der Anerkennung beziehungsweise Zertifizierung durchgeführt werden,
Versuchseinrichtungen können auf Antrag zur Durchführung von Wirksamkeitsversuchen bei der Zulassung von Pflanzenschutzmittel amtlich anerkannt werden.