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Rechtsdienstleistungen (Rentenberatung) – Registrierung, Löschung

Sachsen 99094002019001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99094002019001

Leistungsbezeichnung

Rechtsdienstleistungen (Rentenberatung) – Registrierung, Löschung

Leistungsbezeichnung II

Rechtsdienstleistungen (Rentenberatung) – Registrierung, Löschung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie bestimmte Rechtsdienstleistungen entgeltlich erbringen möchten, müssen Sie sich im länderübergreifenden Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.

Volltext

Wenn Sie bestimmte Rechtsdienstleistungen entgeltlich erbringen möchten, müssen Sie sich im länderübergreifenden Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.

Im Rechtsdienstleistungsregister können Sie sich über die Anbieterinnen und Anbieter gewerblicher Rechtsdienstleistungen informieren. Wurde einem Dienstleister in den zurückliegenden fünf Jahren eine solche Tätigkeit untersagt, so wird dies im Register verzeichnet.

Das Rechtsdienstleistungsregister ist für jedermann frei zugänglich, die Recherche kostenlos.

Registrierungspflicht

Die Registrierungspflicht gilt für die entgeltliche Erbringung folgender Rechtsdienstleistungen:

  • Rentenberatung auf folgenden Gebieten:
    • gesetzliche Renten- und Unfallversicherung
    • soziales Entschädigungsrecht sowie sonstiges Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente
    • betriebliche und berufsständische Versorgung
  • Inkassodienstleistungen
  • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (kann auf die Teilbereiche "gewerblicher Rechtsschutz" und "Steuerrecht" beschränkt werden)

Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in anderen als den genannten Bereichen dürfen Sie nur in dem Umfang erbringen, wie es das Rechtsdienstleistungsgesetz oder andere Gesetze erlauben.

Befugnis zum Erbringen außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Sinn des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist, die rechtsdienstleistende Tätigkeit ohne Abstriche an der Qualität mehr Sachkundigen als bisher zu öffnen. So können Sie Rechtsdienstleistungen nun beispielsweise auch im Zusammenhang mit anderen – insbesondere wirtschaftlichen – Tätigkeiten erbringen, wenn diese als Nebenleistung zu Ihrem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. (Beispiel: Beratung durch Architektinnen und Architekten zu baurechtlichen Fragen, die mit der Planungsleistung zusammenhängen.) Eine Registrierungspflicht besteht in diesen Fällen nicht.

Die Vertretung vor Gericht und die umfassende außergerichtliche Beratung belässt der Gesetzgeber unverändert vor allem in den Händen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

Für die unentgeltliche, karitative Rechtsdienstleistung – insbesondere im Familien- und Freundeskreis – gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Beschränkungen mehr.

Allerdings müssen karitative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder Vereinigungen wie der Mieterbund für Rechtsdienstleistungen gegenüber ihren Mitgliedern gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung einer Volljuristin oder eines Volljuristen erbringen (Volljuristen/-innen verfügen über beide juristische Staatsexamina). Sollte es hierbei zu Verstößen kommen, kann die Rechtsdienstleistung untersagt werden.

Löschung öffentlich bekanntgemachter Daten im Rechtsdienstleistungsregister

Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung zu löschen.

Zuständige Stelle

Ab dem 1. Januar 2025 ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) für Anträge auf Registrierung oder Löschung im Rechtsdienstleistungsregister sowie für die Aufsicht über die im Rechtsdienstleistungsregister registrierten Personen zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Maßgeblich sind die Vorgaben der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

Maßgeblich sind die Vorgaben der zuständigen Stelle.

Kosten

Für Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Maßgeblich sind die Vorgaben der zuständigen Stelle.

Bearbeitungsdauer

Für Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

Für Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Maßgeblich sind die Vorgaben der zuständigen Stelle.

Rechtsbehelf

Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorgaben, wenden Sie sich hierzu bitte gegebenenfalls an die zuständige Stelle.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden