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Prüfungs- und Bescheinigungsstellen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung anerkennen lassen

Sachsen 99031007016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99031007016000

Leistungsbezeichnung

Prüfungs- und Bescheinigungsstellen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung anerkennen lassen

Leistungsbezeichnung II

Prüfungs- und Bescheinigungsstellen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung anerkennen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Personen, die bestimmte Tätigkeiten an fluorierte Treibhausgase enthaltenden Einrichtungen wie Kälte-/Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme durchführen, benötigen dafür eine Sachkundebescheinigung. Im Regelfall müssen die Personen hierfür eine Prüfung bestanden haben.

Volltext

Personen, die bestimmte Tätigkeiten an fluorierte Treibhausgase enthaltenden Einrichtungen wie Kälte-/Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme durchführen, benötigen dafür eine Sachkundebescheinigung. Im Regelfall müssen die Personen hierfür eine Prüfung bestanden haben.

Berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen sind neben

  • den Handwerkskammern
  • den Industrie- und Handelskammern und
  • die Handwerksinnungen, soweit diese zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt sind,

auch

  • von der zuständigen Behörde anerkannte Stellen (Aus- und Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen).

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Katalog mit Prüfungsfragen zur theoretischen Prüfung gemäß Anhang der jeweiligen Durchführungsverordnung
  • Beschreibung der praktischen Prüfung gemäß Anhang der jeweiligen Verordnung
  • Verfahrensvorschriften der Prüfstelle beziehungsweise der Sachkunde bescheinigenden Stelle gemäß der jeweiligen Verordnung (Prüfungsordnung, Verfahrensvorschriften für Ausstellung, Aussetzung und Entzug von Sachkundebescheinigungen, Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung)
  • Ausstattung: Mess- und Apparateliste
  • Angaben zu den Prüfkräften
  • Muster einer Sachkundebescheinigung

Im Falle der Anerkennung einer Sachkunde bescheinigenden Stelle für Tätigkeiten an Kraftfahrzeugen sind dem Antrag folgende Unterlagen beizulegen:

  • Schulungskonzept / Trainingsprogramm
  • Technische Ausstattung
  • Angaben zu Referenten / Trainern
  • Muster einer Sachkundebescheinigung

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über geeignete Mittel, Material und Personal zur Abnahme von Prüfungen und für die Ausstellung von Bescheinigungen. Darüber hinaus existieren je nach Art der Einrichtung spezifische Anforderungen an die Prüfungen, welche in den folgenden Verordnungen geregelt sind:
    • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 (betrifft Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen),
    • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 (betrifft Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen unf Organic-Rankine-Kreisläufen sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons)
    • Verordnung (EG) Nummer 304/2008 (betrifft Tätigkeiten an Brandschutzsystemen) oder
    • Verordnung (EG) Nummer 306/2008 (betrifft Tätigkeiten an Lösungsmittel enthaltenden Anlagen)
  • In entsprechenden Fällen muss die anzuerkennende Stelle zusätzlich in der Lage sein, die Eignung einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen.
  • Bei Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen muss das Ausbildungs-/Trainingsprogramm den in der Verordnung (EG) Nummer 307/2008 aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 ist am 29.09.2024 in Kraft getreten. Mit ihr wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 aufgehoben.

Kosten

EUR 160,00 bis EUR 1.481

Verfahrensablauf

  • Den Antrag stellen Sie formlos bei dem zuständigen Standort der Landesdirektion Sachsen (siehe "Zuständige Stelle").
  • Die Landesdirektion Sachsen überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und erteilt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Bescheinigung.
  • Falls erforderlich, kann sie fehlende Unterlagen nachfordern.

Bei allen Fragen zum Ablauf des Verfahrens können Sie sich an die zuständige Stelle wenden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Bearbeitungszeit der zuständigen Behörde: maximal drei Monate

Hinweis: Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden