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Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem Drittstaat (Neuzulassung) beantragen

Schleswig-Holstein 99036020001001, 99036020001001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036020001001, 99036020001001

Leistungsbezeichnung

Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem Drittstaat (Neuzulassung) beantragen

Leistungsbezeichnung II

Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem Drittstaat (Neuzulassung) beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Kraftfahrzeug (Synonym), KFZ gebraucht (Synonym), Gebrauchtwagen (Synonym), Kfz-Zulassung (Synonym), Gebrauchtwagen aus dem Ausland zulassen (Synonym), Auto aus dem Ausland zulassen (Synonym), Auto aus einem nicht EU-Land (Synonym), KFZ Anmeldung (Synonym), KFZ anmelden (Synonym), Autozulassung (Synonym), Gebrauchtfahrzeug (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Fahrzeugzulassung (036)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

aus Drittstaat

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Fahrzeugbesitz (1090200)
  • An- und Abmelden von Fahrzeugen (2110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.12.2020

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Teaser

Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

Volltext

Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
  • evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
  • ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden) 
  • Kaufvertrag/Rechnung
  • Gutachten gem. § 21 StVZO oder CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) (die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung/Verzollungsnachweis

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:

  • bei Vertretung durch einen Dritten:  Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
  • bei Zulassung auf Minderjährige:  die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
 
 Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war
  • Antrag ist nötig
  • Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Örtlich zuständig ist i.d.R.

• bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
• bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Formulare

nicht vorhanden