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Reisegewerbekarte Änderung oder Ergänzung beantragen

Thüringen 99050023005001, 99050023005001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050023005001, 99050023005001

Leistungsbezeichnung

Reisegewerbekarte Änderung oder Ergänzung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Reisegewerbekarte – Änderung oder Ergänzung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Mobiler Standverkauf (Synonym), Reisegewerbekarte (Synonym), Gewerbeanzeige (Synonym), Vertreter (Synonym), Handelsvertreter (Synonym), Handelsreisender (Synonym), Reisegewerbekarte erweitern (Synonym), Unterhaltende Tätigkeit (Synonym), Haustürgeschäft (Synonym), Schausteller (Synonym), Waren feilbieten (Synonym), Ohne Bestellung (Synonym), Reisegewerbe (Synonym), Anzeigepflicht (Synonym), Reisegewerbekartenfreiheit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

Verrichtungsdetail

nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

Teaser

Für ein Reisegewerbe benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Sie können die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde ändern oder erweitern.

Volltext

Wenn Sie als Schausteller, „fliegender Händler“ oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
 
Sie können die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde ändern oder ergänzen .

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Reisegewerbekarte
  • ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • ggf. Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • ggf. Handwerkskarte
  • ggf. Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung

Voraussetzungen

Sie müssen bereits im Besitz eine Reisegewerbekarte sein.

Kosten

Gebühren werden nach der Gebührenverordnung des Landes erhoben.

Verfahrensablauf

Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen Ihrer Reisegewerbekarte beantragen Sie bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1 - 3 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen)

Kurztext

  • Tätigkeiten im Reisegewerbe setzten grundsätzlich – manche Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei – eine Erlaubnis voraus (Reisegewerbekarte), die inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden kann.
  • Auf Antrag können nachträglich Tätigkeiten aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
  • Zuständig: Ansprechpartner ist das Gewerbeamt bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

Ansprechpunkt

Ansprechpartner ist das Gewerbeamt bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: keine
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Abholung vor Ort: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja