Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Reisegewerbe Erlaubnis nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten

Baustein Leistungen 99050023005001 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99050023005001

Leistungsbezeichnung

Reisegewerbe Erlaubnis nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten

Leistungsbezeichnung II

Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragen 

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gewerbeanzeige, Unterhaltende Tätigkeit, Vertreter, Schausteller, Reisegewerbekarte, Haustürgeschäft, Handelsvertreter, Reisegewerbekarte erweitern, Ohne Bestellung, Anzeigepflicht, Reisegewerbekarte ergänzen, Reisegewerbekartenfreiheit, Handelsreisender, Waren feilbieten, Mobiler Standverkauf, Reisegewerbe, Reisegewerbekarte ändern

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gewerbe (individuell, 050)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

Verrichtungsdetail

nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.02.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Sie können die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde ändern oder erweitern.

Volltext

Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. 

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten.  

Ein Reisegewerbe betreibt nach § 55 Gewerbeordnung, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3 Gewerbeordnung) oder ohne eine solche zu haben 

  • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, 
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. 

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 

Demzufolge können Sie beantragen, die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde zu ändern oder zu erweitern.  

Wenn sich Ihre Reisegewerbetätigkeit ändert, müssen Sie Ihre Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde ändern lassen, wenn sie über die zugelassenen Tätigkeiten hinaus geht. 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Reisegewerbekarte

Voraussetzungen

Damit die zuständige Behörde Ihre Reisegewerbekarte nachträglich ändert bzw. ergänzt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.   

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag auf nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen Ihrer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird Ihre Reisegewerbekarte geändert.   

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Die Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.

Weiterführende Informationen

  • Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema Gewerbe/Reisegewerbe

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Tätigkeiten im Reisegewerbe setzen zumeist eine Erlaubnis voraus (Reisegewerbekarte)
  • Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden
  • Auf Antrag können nachträglich Tätigkeiten aufgenommen, geändert oder ergänzt werden
  • Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

Ansprechpartner ist das Gewerbeamt bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird

Zuständige Stelle

Zuständig für die Antragsbearbeitung ist Ihre Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird

Formulare

  • Formulare: keine
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Abholung vor Ort: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja

Ursprungsportal

nicht vorhanden