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Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer oder als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Rheinland-Pfalz 99150110016000, 99150110016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150110016000, 99150110016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer oder als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer oder als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Krankenpflege (Synonym), Ausbildung (Synonym), Anerkennen (Synonym), Gleichwertigkeit (Synonym), Krankenpflegehilfe (Synonym), Ausländische Berufsqualifikation (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Ausland (Synonym), Berufsabschluss (Synonym), Gesundheits- und Krankenpflegehelfer (Synonym), Gesundheits- und Krankenpflegehelferin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer erworben. Sie möchten in dem Beruf in Deutschland arbeiten? Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.

Volltext

Sie können einen Abschluss als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer beziehungsweise als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen.

Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.

Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen. Die zuständige Stelle führt dann eine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Dabei vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.

Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Nachweise über Berufserfahrung in dem Beruf
  • Nachweise über weitere relevante Qualifikationen
  • Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Anerkennung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen: Sie wollen in dem Bundesland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Sie wollen in dem Bundesland arbeiten.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig sind.

Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Anerkennung stellen.

Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden. Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie nach spätestens 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Kurztext

  • Ausländische Berufsqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer Anerkennung
  • Eine ausländische Berufsqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer beziehungsweise als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer kann offiziell anerkannt werden.
  • Voraussetzung: Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
  • Einzureichende Unterlagen: Antragsformular, Lebenslauf, Identitätsnachweis, Ausbildungsnachweise, relevante Berufserfahrung, sonstige Qualifikationen, Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung, Nachweis der Arbeitsabsicht
  • Bearbeitungsdauer: 3 Monate ab Eingang aller notwendigen Unterlagen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden