Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Altenpflegerin/Altenpfleger/Altenpflegefachperson (nach dem Altenpflegegesetz)
Inhalt
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Altenpflegerin/Altenpfleger/Altenpflegefachperson (nach dem Altenpflegegesetz)
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Altenpflegerin/Altenpfleger/Altenpflegefachperson (nach dem Altenpflegegesetz)
Begriffe im Kontext
Altenpflegerin (Schlagwort), Berufsbezeichnung (Schlagwort), Berufserlaubnis (Schlagwort), Ausbildung (Schlagwort), Beruf (Schlagwort), Pflege (Schlagwort), Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Das Altenpflegegesetz ist zum 31.12.2019 außer Kraft getreten. Die Ausbildung ist durch die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ersetzt worden.
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin/Altenpfleger/Altenpflegefachperson“ nach Beendigung der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz kann weiterhin ausgestellt werden. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt. Wenn die Ausbildung im Land Berlin absolviert wurde ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin/Altenpfleger/Altenpflegefachperson“ nach Beendigung der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz kann weiterhin ausgestellt werden. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt. Wenn die Ausbildung im Land Berlin absolviert wurde ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung (Original)
- Zeugniss über die staatliche Prüfung in der Altenpflege (beglaubigte Kopie)
- Ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs bestätigt wird (Original)
(nicht älter als drei Monate) - Personalausweis (in Kopie)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), das direkt vom Bundesamt für Justiz an das LAGeSo gesandt wird.
- Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- Erfolgreich in Berlin abgelegte staatliche Prüfung als Altenpflegerin / Altenpfleger / Altenpflegefachperson