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Prüfungs- und Bescheinigungsstellen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Anerkennung

Hamburg 99031007016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99031007016000

Leistungsbezeichnung

Prüfungs- und Bescheinigungsstellen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sachkundebescheinigungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (Synonym), Chemikalien-Klimaschutzverordnung, Sachkundeprüfung (Synonym), Bescheinigungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung, Zertifizierung von Betrieben (Synonym), Kälteanlagen (Synonym), Kälteanlagenbauer (Synonym), Umweltwärme Wärmepumpen (Synonym), Sachkundenachweis im Umgang mit Chemikalien (Synonym), Wärmepumpen (Synonym), Klimaanlagen (Synonym), Klimatechnik (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Immissionsschutz

Handlungsgrundlage

§ 5 (3) Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv/__5.html

Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067
URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R2067&qid=1693296405026
 

Teaser

Wenn Sie im Sinne der Chemikalien-Klimaschutzverordnung Prüfungen durchführen und Sachkundebescheinigungen ausstellen möchten, benötigen Sie eine Anerkennung von der zuständigen Behörde.

Volltext

Für bestimmte Arbeiten sind nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung Sachkundebescheinigungen für das durchführende Personal erforderlich. Diese Bescheinigungen werden nach bestandener Prüfung ausgestellt.
Um solche Prüfungen durchzuführen und entsprechende Bescheinigungen auszustellen, benötigen Sie eine Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle. Die Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle beantragen Sie bei der zuständigen Behörde.
 

Erforderliche Unterlagen

Mit dem Antrag reichen Sie Informationen zu den von Ihnen beauftragten Prüferinnen und Prüfern, zum Ablauf der Prüfung und zum Inhalt der Bescheinigungen ein.

Gegebenenfalls fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen von Ihnen an:
  • Ausbildungsunterlagen der zukünftigen Dozenten,
  • Inhalte des Lehrgangs,
  • Zeitplan für die Durchführung des Lehrgangs,
  • Prüfungsordnung,
  • Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Sachkundebescheinigungen,
  • Liste der Geräte, die für Ausbildung vorgesehen sind,
  • Muster einer Prüfungsklausur,
  • Fragenkatalog für die theoretische Prüfung,
  • Muster einer Sachkundebescheinigung,
  • Beschreibung der praktischen Prüfung,
  • Angaben zur räumlichen Ausstattung der Aus- und Fortbildungseinrichtung

Voraussetzungen

  • Sie sind in der Lage, die Geeignetheit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zur beurteilten.
  • Sie nehmen die Prüfungen unparteiisch und unabhängig vor.
  • Sie planen und strukturieren die Prüfungen so, dass die vorgegebenen fachlichen Mindestanforderungen abgedeckt werden.
  • Sie legen Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung fest und führen Aufzeichnungen über die Einzel- und Gesamtergebnisse der Prüfung.
  • Sie tragen dafür Sorge, dass die beauftragten Prüfer und Prüferinnen mit den maßgeblichen Prüfmethoden und Prüfungsunterlagen vertraut sind und die entsprechende Kompetenz in dem zu prüfenden Bereich besitzen.
  • Sie tragen dafür Sorge, dass die für die praktischen Prüfungen erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeitaufwand.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag.
  • Bei Bedarf fordert die Behörde weitere Antragsunterlagen von Ihnen an.
  • Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid von der zuständigen Behörde.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie benötigen die Anerkennung als Prüf- und Bescheinigungsstelle, bevor Sie Prüfungen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die Prüfungs- und Bescheinigungsstelle nimmt Prüfungen ab und stellt Sachkundebescheinigungen aus, die für bestimmte Tätigkeiten (nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung) erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:
  • Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung von Gasen, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Stilllegung
  • von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten
Auch Zertifizierungsstellen können als Prüfungsstelle fungieren.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides.

Kurztext

  • Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle beantragen
  • nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung
  • Prüfungs- und Bescheinigungsstelle nimmt Prüfungen ab und stellt Sachkundebescheinigungen aus, die für bestimmte Tätigkeiten erforderlich sind
    • Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung von Gasen, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Stilllegung
    • von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten sowie
    • von Unternehmen, die diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kälteanlagen, Klimaanlagen oder Wärmepumpen für Dritte durchführen
    • durchführende Personen benötigen Sachkundebescheinigung
    • Sachkundebescheinigung nach bestandener Prüfung
  • Prüfungen unparteiisch und unabhängig
  • Prüfungen erfüllen die vorgegebenen fachlichen Mindestanforderungen
  • Prüfungs- und Bescheinigungsstelle legt Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung fest und führt Aufzeichnungen über Prüfungsergebnisse
  • Prüfungs- und Bescheinigungsstelle trägt Sorge für die Unterweisung und Kompetenz der von ihr beauftragten Prüfer
  • Prüfungs- und Bescheinigungsstelle sorgt für die erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien für die praktischen Prüfungen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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