Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden Erteilung
Inhalt
Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden Erteilung
Genehmigung einer Erprobung und Vorführung von Theaterfeuerwerken beantragen
Begriffe im Kontext
Pyrotechnik (Synonym), Bühnenauftritte (Synonym), Feuerwerke (Synonym), Tourneen (Synonym), Theater (Synonym), Film (Synonym), Erprobung von Feuerwerken (Synonym), Pyrotechnische Gegenstände (Synonym), Feuergefährliche Handlungen (Synonym), Konzerte (Synonym)
Fachlich freigegeben am
18.05.2022
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 23 Absatz 6 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html
§ 35 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VSt%C3%A4ttVHAV1P35[SF1]
www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html
§ 35 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VSt%C3%A4ttVHAV1P35[SF1]
Wenn Sie einen Auftritt mit pyrotechnischen Gegenständen wie beispielsweise Feuerwerke in Film-, Musical- und Fernsehstätten sowie in Theatern und bei Konzerten planen oder vorführen wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung und Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden, wenn Sie
- einen Bühnenauftritt mit pyrotechnischen Effekten oder feuergefährlichen Handlungen planen.
- explosionsgefährliche Stoffe oder feuergefährliche Handlungen in Film- und Fernsehproduktionsstätten nutzen beziehungsweise vorführen wollen.
- Sie sind volljährig.
- Für Effekte der Kategorie T1: keine weiteren Voraussetzungen.
- Für Effekte der Kategorie T2: Sie haben eine Erlaubnis beziehungsweise sind im Besitz eines Befähigungsscheins
Die Kosten variieren je nach Arbeitsaufwand:
- 53,00 EUR pro halbe Stunde Tätigkeit (inklusive Wegezeit, Büroarbeitszeit, Abnahme vor Ort)
- Fahrkostenpauschale: 8,10 EUR
Wenn Sie die Genehmigung Online beantragen wollen:
- Sie rufen den Online Dienst auf.
- Sie können ohne eine weitere Anmeldung fortfahren, Sie können sich auch über das Servicekonto Business anmelden. Ihre Unternehmensdaten können dann nach Erstanmeldung aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.
- Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus und laden die gegebenenfalls notwendigen Unterlagen hoch.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
- Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag formell und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle prüft die Genehmigungsfähigkeit (Zulassung Pyrotechniker, Effektgeräte, Abstände et cetera) Ihres Antrages.
- Wenn die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen nicht bestanden ist, spricht die zuständige Stelle mit dem Pyrotechniker beziehungsweise der Pyrotechnikerin sowie der antragsstellenden Person über nötige Änderungen.
- Wenn die Prüfung bestanden ist, vereinbart zu zuständige Stelle einen Termin zur Erprobung der pyrotechnischen Effekte und/oder feuergefährlichen Handlungen in Anwesenheit des Pyrotechnikers beziehungsweise der Pyrotechnikerin.
- Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Genehmigung unter Vorbehalt.
- Die Erprobung der Effekte findet statt und die zuständige Stelle erstellt vor Ort ein Abnahmeprotokoll. Die Genehmigung ist nun vollständig erteilt.
- Genehmigung muss für Probe und Tatsächliche Vorführung beantragt werden
- Bühnenauftritt mit pyrotechnischen Effekten oder feuergefährlichen Handlungen
- Nutzung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Durchführung von feuergefährlichen Handlungen in Film- und Fernsehproduktionsstätten