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Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden Erteilung

Hamburg 99089158001000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089158001000

Leistungsbezeichnung

Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung einer Erprobung und Vorführung von Theaterfeuerwerken beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Pyrotechnik (Synonym), Bühnenauftritte (Synonym), Feuerwerke (Synonym), Tourneen (Synonym), Theater (Synonym), Film (Synonym), Erprobung von Feuerwerken (Synonym), Pyrotechnische Gegenstände (Synonym), Feuergefährliche Handlungen (Synonym), Konzerte (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.05.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 23 Absatz 6 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html
§ 35 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VSt%C3%A4ttVHAV1P35[SF1] 
 

Teaser

Wenn Sie einen Auftritt mit pyrotechnischen Gegenständen wie beispielsweise Feuerwerke in Film-, Musical- und Fernsehstätten sowie in Theatern und bei Konzerten planen oder vorführen wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

Volltext

Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung und Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden, wenn Sie
  • einen Bühnenauftritt mit pyrotechnischen Effekten oder feuergefährlichen Handlungen planen.
  • explosionsgefährliche Stoffe oder feuergefährliche Handlungen in Film- und Fernsehproduktionsstätten nutzen beziehungsweise vorführen wollen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gegebenenfalls: Befähigungsschein
  • Gegebenenfalls: Erlaubnis

Voraussetzungen

  • Sie sind volljährig.
  • Für Effekte der Kategorie T1: keine weiteren Voraussetzungen.
  • Für Effekte der Kategorie T2: Sie haben eine Erlaubnis beziehungsweise sind im Besitz eines Befähigungsscheins

Kosten

Die Kosten variieren je nach Arbeitsaufwand:
  • 53,00 EUR pro halbe Stunde Tätigkeit (inklusive Wegezeit, Büroarbeitszeit, Abnahme vor Ort)
  • Fahrkostenpauschale: 8,10 EUR

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Genehmigung Online beantragen wollen:
  • Sie rufen den Online Dienst auf.
  • Sie können ohne eine weitere Anmeldung fortfahren, Sie können sich auch über das Servicekonto Business anmelden. Ihre Unternehmensdaten können dann nach Erstanmeldung aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.
  • Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus und laden die gegebenenfalls notwendigen Unterlagen hoch.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen wollen:
  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag formell und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle prüft die Genehmigungsfähigkeit (Zulassung Pyrotechniker, Effektgeräte, Abstände et cetera) Ihres Antrages.
  • Wenn die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen nicht bestanden ist, spricht die zuständige Stelle mit dem Pyrotechniker beziehungsweise der Pyrotechnikerin sowie der antragsstellenden Person über nötige Änderungen.
  • Wenn die Prüfung bestanden ist, vereinbart zu zuständige Stelle einen Termin zur Erprobung der pyrotechnischen Effekte und/oder feuergefährlichen Handlungen in Anwesenheit des Pyrotechnikers beziehungsweise der Pyrotechnikerin.
  • Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Genehmigung unter Vorbehalt.
  • Die Erprobung der Effekte findet statt und die zuständige Stelle erstellt vor Ort ein Abnahmeprotokoll. Die Genehmigung ist nun vollständig erteilt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert je nach Aufwand mindestens 14 Tage.

Frist

Die Genehmigung muss mindestens 2 Wochen vor Datum des Bühnenauftritts beantragt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Genehmigung muss für Probe und Tatsächliche Vorführung beantragt werden
  • Bühnenauftritt mit pyrotechnischen Effekten oder feuergefährlichen Handlungen
  • Nutzung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Durchführung von feuergefährlichen Handlungen in Film- und Fernsehproduktionsstätten

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

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