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Eine Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle beantragen

Bremen 99031007016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99031007016000

Leistungsbezeichnung

Eine Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle beantragen

Leistungsbezeichnung II

Zertifizierung von Betrieben nach der Verordnung zum Schutz des Klimas (ChemKlimaschutzV)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Klimaschutz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

06.05.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Ihr Betrieb Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rückgewinnungsarbeiten an Anlagen, die klimaschädigende Gase enthalten, durchführt, muss eine Sachkundebescheinigung nach der ChemKlimaschutzV beantragt werden.

Volltext

Die ChemKlimaschutzV bestimmt, dass seit 5. Juli 2009 Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rückgewinnungsarbeiten an Anlagen, die klimaschädigende Gase enthalten, nur noch von Personen durchgeführt werden dürfen, die eine Sachkundebescheinigung nach der ChemKlimaschutzV vorweisen können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Emissionen dieser Chemikalien auf ein Minimum reduziert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular

Voraussetzungen

Die Bescheinigung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden (§ 6 Abs. 2 ChemKlimaschutzV):

  • Der Antragsteller weist nach, dass für die in § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV genannten Tätigkeiten Personal zur Verfügung steht, das über die in § 5 ChemKlimaschutzV genannte Sachkundebescheinigung verfügt.
  • Betriebe, die eingetragene EMAS-Standorte sind und Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV ausüben, erhalten die Bescheinigung, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 des § 6 Abs. 2 ChemKlimaschutzV eingehalten sind und die nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ChemKlimaschutzV erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

Kosten

Die Zertifizierung ist gebührenpflichtig (zzt. 100 Euro) und erfolgt durch Bescheid der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau entsprechend den Anforderungen des einschlägigen Verwaltungsrechts.

Verfahrensablauf

Auf Antrag erteilt die zuständige Behörde Betrieben, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten, eine Bescheinigung (§ 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV).

Für den Antrag kann das Formular heruntergeladen und elektronisch bearbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass der Antrag nach der Bearbeitung zunächst auszudrucken und erst dann im Original zu unterschreiben ist.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Hinweise zu den erforderlichen Antragsunterlagen sowie Einzelheiten zu den rechtlichen Grundlagen und zu dem Anerkennungsverfahren finden Sie in der amtlichen Fassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden