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Beratungsstellen zur Schwangerschaftskonfliktberatung Anerkennung

Baustein Leistungen 99107036016000 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99107036016000

Leistungsbezeichnung

Beratungsstellen zur Schwangerschaftskonfliktberatung Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Beratungsstelle zur Schwangerschaftskonfliktberatung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Beraterinnen und Berater, Schwangerschaftsberatung, Schwangerschaft, Beratungsleistung, Schwangerschaftskonfliktberatung, Schwangerenberatung, Mutter-Kind-Stiftung, Anerkennung, anerkennen lassen, Staatliche Anerkennung von Beratungsstellen zur Schwangerschaftskonfliktberatung, Öffentliche und freie Träger, Mutter-Kind, Beratungsstelle, Ärztinnen und Ärzte, Gesundheitsamt, Staatliche Förderung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie eine Beratungsstelle zur Schwangerschaftskonfliktberatung einrichten möchten, können Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen tun.

Volltext

Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen beraten jede Frau und jeden Mann in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen Fragen rund um die Schwangerschaft.

Um eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle einzurichten, müssen Sie einen Antrag stellen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise zur erforderlichen Qualifikation des Beratungspersonals der Beratungsstelle

Voraussetzungen

Für die Anerkennung als Beratungsstelle zur Schwangerschaftskonfliktberatung müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen versichern, dass für eine fachgerechte Beratung ausreichend qualifiziertes Personal vorhanden ist
  • Sie müssen sicherstellen, dass kurzfristig zur Durchführung der Beratung weitere Fachkräfte hinzugezogen werden können
  • Sie müssen mit allen Stellen zusammenarbeiten, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren
  • Sie dürfen mit keiner Stelle, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, organisatorisch oder wirtschaftlich verbunden sein.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Um sich als Beratungsstelle für die Schwangerschaftskonfliktberatung anerkennen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen.

  • Dazu können Sie telefonisch Kontakt zu einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter bei der für Sie zuständigen Stelle aufnehmen.
  • Dort erhalten Sie alle Informationen über die notwendigen Antragsunterlagen und die gesetzlichen Bestimmungen sowie die entsprechenden Formulare für Ihre Antragstellung.
  • Der Antrag muss rechtsverbindlich von der Person unterschrieben werden, die für die Beratungsstelle haftbar gemacht werden kann.
  • Den vollständigen Antrag mit den Anlagen reichen Sie bei der für Sie zuständigen Stelle ein.
  • Nach Abschluss der Prüfung durch die für Sie zuständigen Antragstelle erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid.
  • Der Bescheid enthält eine Belehrung mit Informationen, was Sie unternehmen können, falls Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Die einzelnen Bundesländer haben konkrete Ausführungsbestimmungen.

Rechtsbehelf

  • Klagemöglichkeit beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts.
  • Klageeinreichung ist auch auf elektronischem Weg möglich

Kurztext

  • Staatliche Anerkennung einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
  • Staatliche Anerkennung als Beratungsstelle ist zwingend erforderlich, um Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen zu können
  • Die Einrichtung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle kann von freien Trägern und von Kommunen beantragt werden
  • Auch Ärztinnen und Ärzte können sich als Beratungsstelle anerkennen lassen
  • Für die Anerkennung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die bei Beantragung nachzuweisen sind
  • Öffentliche Förderung bei einer anerkannten Beratungsstelle wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt
  • Qualifiziertes Personal für die Beratungsstelle muss vorhanden sein und kann selbst ausgewählt werden; das Personal muss bestimmten Qualifikationsanforderungen entsprechen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig für die Prüfung und Bearbeitung Ihres Antrags ist die Stelle, die vom Bundesland, in dem Sie leben, mit dieser Aufgabe betraut wurde.

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden