Meldung von Rodung und Pflanzung in der Änderungsmeldung zur Weinbaukartei Entgegennahme
Meldung von Rodung und Pflanzung in der Änderungsmeldung zur Weinbaukartei Entgegennahme
Begriffe im Kontext
Reben, Änderung Weinbaukartei, Weinberg, Rebfläche, Anbaufläche
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Statistische Erhebungen und Meldepflichten (2090200)
- Eintragung in Register (2020100)
Fachlich freigegeben am
26.09.2024
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
- Art. 145 der VO (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Abl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)
- Art. 7 der Delegierten VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1)
- § 6 Weingesetz (WeinG)
- § 6a Weingesetz (WeinG)
- § 7d Weingesetz (WeinG)
- § 7e Weingesetz (WeinG)
- § 33 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 2 Weingesetz (WeinG)
- § 54 Abs. 1 Weingesetz (WeinG)
- § 50 Abs. 2 Nr. 4 Weingesetz (WeinG)
- § 29 Abs. 3 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
Rodungen oder Pflanzungen einer Rebfläche müssen Sie als Winzerin oder Winzer Ihrer zuständigen Behörde melden.
Wenn Sie als Winzerin oder Winzer die Rebstöcke auf den Flächen entfernen oder pflanzen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden.
Meldeformular der zuständigen Behörde zur Rodung und Pflanzung von Rebflächen
Sie können die Meldung persönlich bei der zuständigen Stelle abgeben. Alternativ können Sie die Meldung, je nach Angebot der zuständigen Behörde, online, per Post oder per Fax an die zuständige Stelle schicken. Damit endet das Verfahren.
Die Meldung der Rodung ist Voraussetzung für den Erhalt von Genehmigungspotential, also bestimmten Rebpflanz- beziehungsweise Wiederanpflanzungsrechten.
- Meldung von Rodung und Pflanzung in der Änderungsmeldung zur Weinbaukartei Entgegennahme
- Meldung ist verpflichtend
- Frist: bis zum 31.05. des auf die Rodung oder Pflanzung folgenden Jahres
- Zuständige Stelle: je nach Landesrecht unterschiedlich